GV lehnt Einholung von Drittauskünften ohne Auftrag auf Abnahme der VA ab

Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner Zahlungsansprüche aus einem Vollstreckungsbescheid und beauftragte den zuständigen Gerichtsvollzieher (GV) mit einer Drittstellenauskunft gem. § 802l ZPO sowie Aufenthaltsermittlungen gem. § 755 ZPO. Neben dem Titel reichte sie eine aktuelle Melderegisterauskunft ein, wonach der Schuldner "unbekannt verzogen" sei.

Der GV forderte die Gläubigerin auf, die Voraussetzungen der Drittstellenauskunft nachzuweisen. Auf Nachfrage erläuterte der GV am 11.10.2022, dass die Gläubigerin die Abnahme der Vermögensauskunft nicht beauftragt und keine Nachweise darüber vorgelegt habe, dass eine Ladung zum Termin nicht zugestellt werden konnte.

Hiergegen wandte sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung. Da der Schuldner unbekannten Aufenthalts sei, würde ein nochmaliger Zustellversuch nur unnötige Kosten verursachen. Der GV half der Erinnerung am 12.10.2022 nicht ab und legte die Akten dem Vollstreckungsgericht vor. Auf den Inhalt seiner Entscheidung wird verwiesen. Das Vollstreckungsgericht beschloss am 23.12.2022, der Erinnerung der Gläubigerin nicht abzuhelfen. Der bloße unbekannte Aufenthalt des Schuldners sei für die begehrten Drittauskünfte nicht ausreichend.

Gegen diesen förmlich zugestellten Beschluss legte die Gläubigerin sofortige Beschwerde ein. Ein nochmaliger Zustellversuch wäre bloße Förmelei.

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