1. Nach § 185 Nr. 1 ZPO kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Für den Nachweis des unbekannten Aufenthaltsorts i.S.d. § 185 Nr. 1 ZPO gelten bei der Zustellung einer Ladung zum Termin der Abgabe der Vermögensauskunft dieselben – strengen – Voraussetzungen wie im Erkenntnisverfahren. Für die öffentliche Zustellung der Rechtsbeschwerdeschrift und der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift gelten keine geringeren Anforderungen als für die öffentliche Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft, über die im Rechtsbeschwerdeverfahren zu entscheiden ist.

2. Welche Ermittlungen geeignet und zumutbar sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Mit Blick auf die Umstände des Streitfalls ist es nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht – über die bereits erfolgten Anfragen beim Einwohnermelde- und Gewerbeamt des letzten bekannten Wohnsitzes des Schuldners hinaus – weitere Versuche zur Anschriftenermittlung bei der Deutschen Rentenversicherung und dem Kraftfahrt-Bundesamt für geeignet und zumutbar gehalten hat. Der Gläubiger hat zudem eine eigene Internetrecherche durchzuführen, eine Anschriftenprüfung bei der Deutschen Post AG zu veranlassen sowie seine Anfragen beim Einwohnermelde- und Gewerbeamt zu aktualisieren. Ergeben sich aus den genannten Quellen weitere Ermittlungsansätze, ist auch diesen nachzugehen.

BGH, Beschl. v. 19.5.2022 – I ZB 73/21

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge