Gläubiger kann immer nur Anhaltspunkte für Einkommen vortragen

Der Gläubiger kann die Einkommensverhältnisse des Schuldners und der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen kaum verlässlich ermitteln und angeben, wenn er hierzu nicht unmittelbare Informationen vom Schuldner erhält. Da der Schuldner über solche Einkünfte im Rahmen der Vermögensauskunft ohnehin auskunftspflichtig wäre, erscheint es sachgerecht, wenn ihm im Rahmen des Verfahrens nach § 850c Abs. 6 ZPO auf die ganz oder teilweise Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen eine sekundäre Darlegungslast auferlegt wird.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Gläubiger primär hinreichende Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass die unterhaltsberechtigte Person tatsächlich über eigene Einkünfte verfügt. Der Hinweis auf die Lohnsteuerklasse II und einen (nur) hälftigen Freibetrag sind solche hinreichenden Anhaltspunkte für eigene Unterhaltsansprüche des unterhaltsberechtigten Kindes, so dass dessen Bedarf hierdurch zur Hälfte als gedeckt angesehen werden kann.

FoVo 1/2023, S. 15 - 17

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