Antrag auf hälftige Nichtberücksichtigung eines Kindes

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. Auf ihren Antrag erließ das AG einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend Lohnzahlungsansprüche der Schuldnerin gegen ihren Arbeitgeber. Die Schuldnerin ist Mutter eines Kindes.

Die Gläubigerin beantragte durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, die Drittschuldnerin anzuweisen, bei der Berechnung des pfändbaren Betrages das Kind der Schuldnerin nur zu 50 % zu berücksichtigen. Zur Begründung führte sie an, die Schuldnerin habe ausweislich ihrer Gehaltsabrechnung bei Steuerklasse II nur einen halben Kinderfreibetrag eingetragen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Vater den anderen hälftigen Freibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragen habe. Des Weiteren erhalte die Schuldnerin Unterhalt oder mindestens einen Unterhaltsvorschuss. Die dadurch erfüllten gesetzlichen Unterhaltsansprüche seien eigene Einkünfte des Kindes.

Schuldnerin sagt nichts, Gläubigerin weiß nichts

Die Schuldnerin wurde zu dem Antrag der Gläubigerin angehört und äußerte sich nicht. Auf die Zwischenverfügung hat die Gläubigerin erklärt, das Einkommen des Vaters nicht zu kennen. Mit Beschluss des Rechtspflegers hat das AG den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es seien keine hinreichenden Tatsachen zu den Einkommensverhältnissen des Vaters festgestellt; dem Gläubiger stehe es offen, zu den Einkommensverhältnissen des Kindes eine aktuelle Vermögensauskunft der Schuldnerin einzuholen. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit der sofortigen Beschwerde, der das AG nicht abgeholfen hat. Die Schuldnerin ist nach Vorlage der Sache an das LG angehört worden, hat sich aber nicht geäußert.

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