Inkassokosten müssen dargelegt werden

Der Schuldner hat die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO zu erstatten. Nach § 13e Abs. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) richtet sich auch die Erstattung der Vergütung von Inkassodienstleistern nach § 788 ZPO. In der Höhe sind sie nach dem neuen § 13e Abs. 1 RDG auf die Kosten eines Rechtsanwalts nach dem RVG beschränkt. (BT-Drucks 19/20348, S. 51; Günther, in: BeckOK-RDG, 23. Ed., 1.10.2022, § 13e Rn 5; Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl. 2022, Rn 3).

 

Hinweis

Aus der Praxis ist bekannt, dass Inkassodienstleister insoweit mit Gläubigern eine Vergütung nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbaren. Dass der Erstattungsanspruch ggfs. an Erfüllung statt abgetreten wird (§ 364 BGB) und im Gegenzug der Gläubiger eine Erfolgsprovision über die Übernahme des Liquiditätsrisikos zahlt, bleibt dabei unerheblich, da es sich insoweit nur um Formen der Erfüllung des nach dem RVG begründeten Vergütungsanspruchs handelt.

Die neuen Vollstreckungsanträge nach der Zwangsvollstreckungsformularverordnung sehen nun vor, dass eine Anlage Inkassokosten beigefügt wird, in der die erstattet verlangten Inkassokosten aufgeschlüsselt werden.

Dies muss in einer Art und Weise geschehen, dass die Einhaltung von § 13e Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 RDG, d.h. die Konformität mit der Vergütung nach dem RVG, kontrolliert werden kann. Sofern ohnehin zwischen dem Gläubiger und dem Inkassodienstleister eine Vergütung nach dem RVG vereinbart ist, decken sich der Vergütungsanspruch und der Erstattungsanspruch (Musterformulierung I).

Muster xx1

 

Musterformulierung I bei vereinbarter Vergütung nach dem RVG

Anlage Inkassokosten

Soweit im Vollstreckungsauftrag Inkassokosten geltend gemacht werden, beruhen diese auf den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Gläubiger, die der Schuldner nach §§ 13e Abs. 1, 2 RDG i.V.m. §§ 788, 91 ZPO zu erstatten hat. Es wird versichert (§ 104 Abs. 2 S. 1 ZPO), dass zwischen dem Gläubiger und uns als Bevollmächtigten eine Vergütung nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vereinbart ist.

 
Inkassokosten nach dem vertraglich insoweit vereinbarten RVG für dieses Verfahren
Gegenstandswert nach § 25 Nr. 1–3 RVG: [Gesamtforderung]    
Gegenstandswert nach § 25 Nr. 4 RVG: [Gesamtforderung; max 2.000 EUR]    
Verfahrensgebühr (VV 3309)   … EUR
Erhöhung der Verfahrensgebühr (VV 3309 i.V.m. VV 1008)   … EUR
Terminsgebühr (VV 3310)    
Entgelte für Post- und Telekommunikation    
Pauschale (VV 7002)   … EUR
gemäß anliegender Einzelaufstellung (VV 7001)   … EUR
weitere Auslagen   … EUR
  (Pop-Up-Menü zur Auswahl:  
  [Adressermittlung]  
  [Rücklastschrift])  
Umsatzsteuer (VV 7008)   … EUR
Zu erstattende Vergütung:   … EUR

Unterschrift

 

Hinweis

Die Unterschrift, die auch als qualifizierte Signatur erfolgen kann, wenn eine elektronische Übersendung erfolgt, dient der Glaubhaftmachung des Kostenansatzes bei den Inkassokosten. Diese könnte allerdings auch bei den Versicherungen im Antrag erfolgen.

 

Beispiele

1. Im Gerichtsvollzieherauftrag

2. In der Forderungspfändung

Sofern dies nicht der Fall ist, d.h. keine Vergütung nach Maßgabe des RVG vereinbart ist, muss nach der Angabe der Vergütung eine fiktive Berechnung der erstattungsfähigen Vergütung nach dem RVG erfolgen. Die niedrigere Vergütung ist dann erstattungsfähig (Musterformulierung II).

Muster xx2

 

Musterformulierung II bei einer vom RVG abweichenden Vergütung

Anlage Inkassokosten

Soweit im Vollstreckungsauftrag Inkassokosten geltend gemacht werden, beruhen diese auf den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Gläubiger, die der Schuldner nach §§ 13e Abs. 1, 2 RDG i.V.m. §§ 788, 91 ZPO zu erstatten hat. Es wird versichert (§ 104 Abs. 2 S. 1 ZPO), dass zwischen dem Gläubiger und uns als Bevollmächtigten eine Vergütung in Höhe von … EUR für den Vollstreckungsauftrag vereinbart ist. Entsprechend ist eine Vergleichsberechnung zum RVG herzustellen.

 
Inkassokosten bei fiktiver Abrechnung nach dem RVG für dieses Verfahren
Gegenstandswert nach § 25 Nr. 1–3 RVG: [Gesamtforderung]    
Gegenstandswert nach § 25 Nr. 4 RVG: [Gesamtforderung; max 2.000 EUR]    
Verfahrensgebühr (VV 3309)   … EUR
Erhöhung der Verfahrensgebühr (VV 3309 i.V.m. VV 1008)   … EUR
Terminsgebühr (VV 3310)    
Entgelte für Post- und Telekommunikation    
Pauschale (VV 7002)   … EUR
gemäß anliegender Einzelaufstellung (VV 7001)   … EUR
weitere Auslagen   … EUR
  (Pop-Up-Menü zur Auswahl:  
  [Adressermittlung]  
  [Rücklastschrift]  
  […])  
Umsatzsteuer (VV 7008)   … EUR
Vergleichsrechnung Vergütung nach dem RVG:   … EUR
Tatsächlich vereinbarte Vergütung   … EUR
Damit zu erstattende Vergütung: [der niedrigere der beiden vorgenannten Beträge]   … EUR

FoVo 1/2023, S. 7 - 10

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