Gerichtsvollzieher soll vorläufige Zahlungsverbote zustellen

Wir vertreten regelmäßig Gläubiger titulierter Forderungen. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung fordern wir den Drittschuldner auf, Auskunft zu erteilen. In unseren vorläufigen Zahlungsverboten steht zum Schluss:

 

"Nach der Zustellung des Pfändungsbeschlusses hat der Drittschuldner nach § 840 ZPO die Verpflichtung zu erklären:"

1. ob und wieweit

2. ob und welche Ansprüche etc. …“

Wir schreiben bewusst nicht: "nach Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbotes", sondern: "nach Zustellung der Pfändung" hat der Drittschuldner …“

GV lehnen die Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbotes ab

Unsere vorläufigen Zahlungsverbote werden in letzter Zeit allerdings abgelehnt, weil "… das vorläufige Zahlungsverbot nicht mit Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung verbunden werden darf. Die Vorpfändung nach § 845 ZPO begründet keine Auskunftspflicht oder Auskunftsobliegenheit des Drittschuldners nach § 840 ZPO. Da der Drittschuldner nicht zur Auskunft verpflichtet ist, ist die Zustellung nach § 29 Abs. 2 GVGA abzulehnen (vgl. Beschl. d. AG Bonn v. 27.7.2021 – 22 M 1454/21)."

Kosten für die Ablehnung:

6,60 EUR/Zus. Begl. KV 100–102/600

3,00 Auslg. Pauschale KV 716“.

Wir fragen uns, ob die Ablehnung zu Recht erfolgt. Die Begründung passt doch schon gar nicht.

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