Endlich!

Der BGH klärt eine für die Praxis sehr wichtige Frage im Verhältnis der Einzelzwangsvollstreckung zur Insolvenz, die zum täglich Brot der Gläubigervertreter gehört. Mit der Insolvenz verliert er selbstverständlich sein Recht aus dem PfÜB, Ansprüche auf pfändbare Beträge zu erheben. Diese stehen der Insolvenzmasse zu.

Ruhen statt aufheben

Es gibt auch keinen Anlass, die Pfändung und Überweisung aufzuheben. Weder dem Treuhänder noch dem Schuldner kommt insoweit ein rechtliches Interesse zu. Will man mit dem BGH nicht unmittelbar eine schwebend unwirksame Pfändung annehmen oder aus Gründen der Rechtsklarheit eine Feststellung des Rechtsstandes für erforderlich erachten, genügt es, die Pfändung für die Dauer unter Aufrechterhaltung der Verstrickung zum Ruhen zu bringen.

Prozessual richtig vorgehen

Sollten die Instanzgerichte dies teilweise weiter anders sehen, muss dagegen mit der sofortigen Beschwerde vorgegangen werden.

 

Hinweis

Es ist von zentraler Bedeutung, dass schon mit der Antragserwiderung vorgetragen wird, dass das Gericht nach § 570 Abs. 2 ZPO die Vollziehung seiner Entscheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung aussetzt. Ist in einer Instanz der PfÜB einmal aufgehoben worden, ist das nicht mehr rückgängig zu machen.

Drittschuldner erinnern

Der Abschluss des Insolvenzverfahrens ist dann zu überwachen. Ist die Insolvenz beendet, muss je nach Entscheidung des Gerichts entweder das formelle Ende des Ruhens beantragt werden oder – wenn direkt das Ruhen nur bis zum Ende des Insolvenzverfahrens beschlossen wurde – der Drittschuldner erinnert werden, die Pfändung wieder zu beachten.

FoVo 1/2021, S. 13 - 16

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