Pfändung und nachfolgende Insolvenz und ihr Ende

Der frühere Beklagte wurde im Jahre 2004 in Frankreich zur Zahlung von 250.000 EUR und weiteren 10.000 EUR an die Klägerin verurteilt. Er hatte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil wurde für im Inland vollstreckbar erklärt. In der Folge beantragte die Klägerin einen die Ansprüche des Beklagten aus einer Lebensversicherung betreffenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB). Ein entsprechender Beschluss wurde erlassen und dem Versicherer zugestellt. In der Folge beantragte der Beklagte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

Die Forderung aus dem Urteil wurde zur Insolvenztabelle angemeldet. Die Treuhänderin gab die Ansprüche aus der Lebensversicherung frei. Die von der Klägerin ausgebrachte Pfändung dieser Ansprüche hielt die Treuhänderin im Hinblick auf § 88 InsO für wirkungslos. Das Insolvenzverfahren wurde 2011 aufgehoben. 2013 wurde dem Beklagten Restschuldbefreiung erteilt.

Wann muss die gepfändete Forderung ausgezahlt werden?

2015 endete die Versicherungsdauer der stets fortgeführten Lebensversicherung des Beklagten. 2016 und nochmals 2017 trat der Beklagte seine Ansprüche aus der Lebensversicherung an die Beklagte zu 2) ab. Die Beklagte zu 2) klagte als Pfandgläubigerin und aus abgetretenem Recht des Beklagten gegen den Versicherer auf Auszahlung der Versicherungssumme. Die Klage hatte Erfolg, soweit sie auf die Abtretung gestützt worden war. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die beiden Beklagten zunächst auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die Lebensversicherung in Anspruch genommen. Hilfsweise hat sie beantragt, beide Beklagte zu verurteilen, als Gesamtschuldner 87.514 EUR an sie zu zahlen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

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