35 EUR in der Geldbörse, ohne dass der Gerichtsvollzieher pfändet

Soweit die Schuldnerin im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft angegeben hat, 35 EUR in der Geldbörse zu haben, die aber ihrer Tochter gehörten, trägt dies die Lüge auf der Stirn. Allerdings kommt es darauf in keiner Hinsicht an. Der Gerichtsvollzieher hat richtig gehandelt, das Bargeld nicht zu pfänden:

Der Grundsatz

Nach § 808 ZPO kommt es nur auf den unstreitigen Gewahrsam der Schuldnerin an, um den Geldbetrag pfänden zu können. Pfändungsschutz kann grundsätzlich zwar nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO bestehen. Hierauf hatte sich die Schuldnerin allerdings nicht berufen.

Eigentum ist unerheblich

Ob das Geld im Gewahrsam des Schuldners einem Dritten gehört, ist schon deshalb unerheblich, weil § 808 ZPO nicht auf das Eigentum, sondern nur den Gewahrsam abstellt. Zudem ergibt sich aus § 1006 BGB eine Eigentumsvermutung zugunsten des Schuldners. Die Tochter müsste also ihr Eigentum an den 35 EUR beweisen.

Was der Gerichtsvollzieher tut, hängt vom Auftrag ab

Trotzdem hat der Gerichtsvollzieher richtig gehandelt, den Betrag nicht zu pfänden. Es fehlte ihm – mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt – nämlich am notwendigen Sachpfändungsauftrag.

 

Hinweis

Da Schuldner selten pfändbare Sachen bei sich haben, empfiehlt es sich aus wirtschaftlichen Gründen selten, den Auftrag zu erteilen, mitgeführte Sachen sofort zu pfänden. Dies löst dann ggfs. weitere Gebühren aus. In Fällen wie dem hier vorgestellten kann es sich allerdings empfehlen, an einem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft teilzunehmen und dann in der beschriebenen Situation den Sachpfändungsauftrag mündlich zu stellen.

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