Die Nutzung des Kontos eines Dritten als Zugriffsobjekt

Der Schuldner will sich der Kontopfändung des Gläubigers nicht selten dadurch entziehen, dass er seinen bargeldlosen Zahlungsverkehr über das Konto eines Dritten abwickelt. Materiell-rechtlich haben Schuldner und Dritter damit einen – regelmäßig unentgeltlichen – Auftrag nach § 662 BGB vereinbart. Sollte er entgeltlich sein, ist § 675 BGB einschlägig, ohne dass sich in der Sache etwas ändert. Der beauftragte Dritte ist nach § 667 BGB dann verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Genau dieser Anspruch kann nach §§ 829, 846, 835 ZPO gepfändet und überwiesen werden.

Pfändung beim richtigen Drittschuldner

Auf S. 3 des amtlichen Formulars nach der Zwangsvollstreckungsformularverordnung ist der Drittschuldner anzugeben. Hier ist besondere Vorsicht geboten. Drittschuldner ist nämlich nicht etwa das Kreditinstitut des Dritten, sondern der Dritte selbst. Gegen ihn richtet sich der Herausgabeanspruch nach § 667 BGB. Der Verweis auf dessen Konto konkretisiert nur das Bezugsobjekt des Herausgabeanspruchs.

 

Tipp

Im vorliegenden Fall war die Schuldnerin selbstständig, so dass der Gläubiger auf die Angabe der Nutzung des Kontos angewiesen war. Bei einem abhängig Beschäftigten ergibt sich aber der Umstand bei der Lohnpfändung nicht selten aus der Lohnabrechnung. Hier wird das Konto angegeben, auf das der Lohn gezahlt wird. Entweder ist hier schon ein abweichender Kontoinhaber genannt oder er ergibt sich aus dem Umstand, dass die Kontopfändung mit der Auskunft des Drittschuldners endet, dass keine Geschäftsbeziehung zum Schuldner existiert. In diesem Fall muss das Vermögensverzeichnis nachgebessert werden oder es besteht nach § 802d ZPO Anspruch auf die erneute Abgabe der Vermögensauskunft.

Pfändung als Anspruch G

Der Anspruch ist im amtlichen Formular nach der Zwangsvollstreckungsformularverordnung nicht so vorgesehen, so dass die Pfändung eines sonstigen Anspruchs auf S. 6 unter G zu erfolgen hat. Dabei muss dann auch die Herausgabepflicht des Schuldners nach § 836 Abs. 3 ZPO entsprechend aktiviert werden.

 

Hinweis

Ein Muster des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses finden Sie als Arbeitshilfe in diesem Heft.

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