Die Übereignung der Bilder

Die Schuldnerin hat angegeben, dass sich die wertvollen Bilder nicht mehr in ihrem Besitz befinden, sondern an ihre Schwester übereignet wurden. Dies soll die Erfüllung an Zahlung statt im Hinblick auf die Verpflichtung zur Rückzahlung eines Darlehens gewesen sein. Die Schwester ist eine nahestehende Person und die Übereignung der Bilder an Zahlung statt stellt einen entgeltlichen Vertrag dar. Die Entgeltlichkeit ist in der Befreiung von der Rückzahlungsverpflichtung zu sehen.

Anfechtung

Wie bei dem Pferd kommen auch hier die Anfechtung der Übereignung der Bilder und die Aufforderung an die Schwester in Betracht, diese zum Zwecke der Zwangsvollstreckung zur Verfügung zu stellen.

 

Hinweis

Namen und Anschrift der Schwester musste die Schuldnerin angeben, was im konkreten Fall geschehen ist. Anderenfalls wäre die Vermögensauskunft nachzubessern gewesen. Nachbessern muss die Schuldnerin allerdings die Art der Bilder, deren Anzahl und den konkreten (Einzel-)Wert. Alle Angaben wären unter Nummer 24 des Vermögensverzeichnisses zu machen gewesen.

 

Tipp

Bevor die Nachbesserung gemacht wird, kann es sinnvoll sein, die Schwester nach § 11 AnfG zur Herausgabe aufzufordern. Ggfs. wird sich die Schuldnerin oder die Schwester melden, um eine Lösung zu suchen. Das ist eine nicht seltene Reaktion, wenn Dritte in den Vollstreckungsvorgang einbezogen werden.

Die Anfechtung kann hier in gleicher Weise sowohl nach § 3 Abs. 4 AnfG wegen des entgeltlichen Vertrages als auch nach § 4 AnfG, soweit der Wert der Bilder den tatsächlich begründeten Rückzahlungsanspruch übersteigt, erfolgen. Da die Übereignung 2019 erfolgt ist, ist im Hinblick auf § 3 Abs. 4 AnfG allerdings Eile geboten. Die Anfechtungsfrist beträgt nämlich nur zwei Jahre.

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