Anmerkung

Der Schuldner will sich der Kontopfändung des Gläubigers nicht selten dadurch entziehen, dass er seinen bargeldlosen Zahlungsverkehr über das Konto eines Dritten abwickelt. Die damit verbundenen Fragen waren Gegenstand der FoVo-Sprechstunde im Januar 2021 und des hierauf bezogenen Beitrages (FoVo 2021, 5, 8). Nachfolgend soll als Arbeitshilfe gezeigt werden, wie der Anspruch unter Nutzung des amtlichen Formulars für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet werden kann.

Ansprüche aus dem Auftragsverhältnis

Drittschuldner ist nicht etwa das Kreditinstitut des Dritten, sondern der Dritte selbst.

Richtigen Anspruch ankreuzen

Auf S. 4 des Formulars ist dann der Anspruch G (an Sonstige) anzukreuzen. Da der Platz auf S. 6 in der Regel nicht dafür ausreicht, die Ansprüche insgesamt unterzubringen, ist ggfs. zugleich anzukreuzen "gemäß gesonderter Anlage".

Bezeichnung des zu pfändenden Anspruchs

Auf S. 6 des Formulars muss dann der eigentliche zu pfändende Anspruch bezeichnet werden:

Auskunfts- und Herausgabeanordnung

Letztlich muss der Schuldner innerhalb des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses noch darauf hingewiesen werden, dass ihn eine Auskunfts- und Herausgabepflicht trifft. Die entsprechenden Anordnungen sind auf S. 8 und – soweit dort der Platz nicht ausreicht – auf einer gesonderten Anlage aufzuführen.

FoVo 1/2021, S. 11 - 13

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