BGH betont Subsidiarität der Drittauskünfte

Der BGH betont mit seiner Entscheidung die Nachrangigkeit der Drittauskünfte. Sie sind abhängig vom Ausgang des Verfahrens über die Abnahme der Vermögensauskunft. Denn entweder muss der Schuldner die Abgabe verweigern oder das Vermögensverzeichnis darf kein den Gläubiger befriedigendes Vermögen ausweisen. Nach dem BGH schließt dies einen gleichzeitigen Antrag auf Einholung der Drittauskünfte deshalb aus. Damit kann aus einer gleichzeitigen Antragstellung auch kein Erstattungsanspruch im Hinblick auf die entstandene Vergütung aus § 788 ZPO hergeleitet werden.

Gleichzeitigkeit von Bedingtheit unterscheiden

Der BGH hatte sich mit dem Fall der gleichzeitigen und unbedingten Beantragung der Einholung von Drittauskünften und dem daraus abgeleiteten Anspruch auf doppelte Vergütung auseinanderzusetzen.

Davon ist der Fall zu unterscheiden, dass die Einholung der Drittauskünfte unter der Bedingung beantragt wird, dass die Voraussetzungen des § 802l ZPO auch wirklich vorliegen. Zahlt der Schuldner auf die Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft, tritt die Bedingung nicht ein, der Auftrag kommt nicht zum Tragen. Dann entsteht zwar auch kein Erstattungsanspruch für die Vergütung für den Rechtsdienstleister; er muss die Akte aber auch nicht zweimal anfassen, um zwei getrennte Aufträge zu stellen, was die BGH-Entscheidung nahelegen könnte.

FoVo 1/2021, S. 16 - 20

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge