Unzulässige Rechtsbeschwerde

Die Rechtsbeschwerde ist ungeachtet ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht zulässig, weil bereits die zuvor eingelegte sofortige Beschwerde nicht statthaft war, da der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist. Gemäß § 567 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt. Die Unterschreitung dieses Mindestbeschwerdewerts führt auch zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde.

§ 567 Abs. 2 ZPO begrenzt die Rechtsschutzmöglichkeiten

Die im Streitfall gegebene Weigerung des GV, Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO mitzuvollstrecken, stellt eine Entscheidung über Kosten im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO dar. Entscheidungen über Kosten im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO sind nicht nur Kostengrundentscheidungen und Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. §§ 104 Abs. 3, 107 Abs. 3 ZPO), sondern auch Entscheidungen im Zusammenhang mit der Beitreibung von Kosten im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 788 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH NJW 2012, 3308 Rn 11 m.w.N.; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 567 Rn 44; Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 567 Rn 20).

BGH sieht keine Bedenken gegen die Begrenzung des Rechtsmittelweges

Der BGH begründet, dass der Gesetzgeber 2004 die Bestimmung der Beschwerdewerte in Kostensachen vereinheitlicht habe und dies auch sachangemessen sei. Es sei nicht gerechtfertigt, die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO mitzuvollstrecken, von anderen Voraussetzungen abhängig zu machen als der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der förmlichen Festsetzung von Vollstreckungskosten nach § 788 Abs. 2 i.V.m. § 104 ZPO. Auch der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit sei nicht verletzt.

LG vernachlässigt amtswegige Prüfung der Zulässigkeit

Das Rechtsbeschwerdegericht hat die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde, über die das Beschwerdegericht entschieden hat, von Amts wegen zu prüfen. Ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ist nur möglich, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig beendet ist, weil die Anfechtbarkeit der getroffenen Entscheidung vom Gesetz ausgeschlossen ist.

Der Beschwerdewert beläuft sich im Streitfall auf Rechtsanwaltskosten in Höhe von 18 EUR und erreicht daher den nach § 567 Abs. 2 ZPO erforderlichen Mindestbeschwerdewert nicht. Diese Kosten bestehen in einer 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG nach einem Gegenstandswert von 237,95 EUR, die sich bei Zugrundelegung der Gebührentabelle gemäß Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG auf 13,50 EUR beliefe. Nach § 13 Abs. 2 RVG beträgt die Mindestgebühr allerdings 15 EUR. Hinzuzusetzen ist die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 % des Gebührenbetrags, die sich im Streitfall auf 3 EUR beläuft.

Es besteht insoweit keine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 S. 2 ZPO. Eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei irriger Rechtsmittelzulassung unanfechtbar.

BGH sieht aber auch keine Begründetheit

Die vorliegende Rechtsbeschwerde wäre im Falle ihrer Zulässigkeit im Übrigen unbegründet gewesen. Das LG hat die Kosten für den Antrag auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO zu Recht als nicht gemäß § 788 Abs. 1 ZPO ersatzfähige notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung angesehen.

Nur notwendige Kosten sind erstattungsfähig

Gemäß § 788 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie notwendig waren, dem Schuldner zur Last. Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Kosten verweist die Vorschrift auf § 91 ZPO. Notwendig sind danach Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (BGH NJW 2014, 2508 Rn 8; BGH WM 2018, 2327 Rn 6). Nicht notwendig sind insbesondere die Kosten voreiliger Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. BGH DGVZ 2004, 24).

Notwendigkeit des kombinierten Auftrages ist umstritten

In der Frage, ob die Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO gestellten Antrags auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO sind, werden unterschiedliche Ansichten vertreten (für die Ersatzfähigkeit LG Gießen v. 26.2.2019 – 7 T 59/19; Mock, Vollstreckung effektiv 2019, 132 f.; a.A. LG Düsseldorf DGVZ 2019, 158, 159 [juris Rn 23], Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 802l Rn 17).

BGH sieht keine Notwendigkeit

Die besseren Gründe sprechen dafür, dass die Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO gestellten Antrags auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO keine notwendigen Kosten der Zwang...

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