Kombinierter Antrag nach §§ 802c und 802l ZPO

Die Gläubigerin vollstreckte gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid eine Hauptforderung in Höhe von 237,95 EUR. Sie beauftragte einen Gerichtsvollzieher (GV) mit der Abnahme der Vermögensauskunft und der Einholung von Drittauskünften. Zugleich machte sie Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 15 EUR zuzüglich Auslagen in Höhe von jeweils 3 EUR für die Abnahme der Vermögensauskunft und die Einholung von Drittauskünften geltend.

GV nimmt Vermögensauskunft ab und Schuldner zahlt (fast) alles

Der GV bestimmte den Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft, worauf der Schuldner 389,42 EUR auf das Dienstkonto des GV zahlte. Dieser stellte daraufhin die Zwangsvollstreckung mit der Begründung ein, der Schuldner habe den Titel vollständig beglichen.

Der Aufforderung der Gläubigerin, die Zwangsvollstreckung wegen der auf den Antrag zur Einholung von Drittauskünften entfallenden Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 18 EUR fortzusetzen, kam der GV nicht nach. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das AG zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter.

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