Streit um die Erbringung der Gegenleistung nach einer Zug-um Zug-Verurteilung

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil, mit dem der Schuldner zur Zahlung von 21.250.000 EUR nebst Zinsen an die Gläubigerin Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums an 2.500.000 Stück Aktien der C. AG verurteilt worden ist. Am 12.2.2013 veräußerte die Gläubigerin die 2.500.000 Aktien der C. AG für 6.250.000 EUR im freihändigen Verkauf. Das LG hat mit Urt. v. 22.2.2016 festgestellt, dass der Schuldner durch den freihändigen Verkauf der Aktien der C. AG an die K. AG mit notariellem Kaufvertrag vom 12.2.2013 hinsichtlich der ihm aus dem Urteil des LG Zug um Zug gebührenden Übergabe und Übertragung des Eigentums an 2.500.000 Stück Aktien der C. AG befriedigt ist. Die dagegen gerichtete Berufung des Schuldners hat das OLG zurückgewiesen. Der Schuldner hat gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.

Die Gläubigerin pfändet in diverse Forderungen

Auf Antrag der Gläubigerin hat das AG – Vollstreckungsgericht – am 22.3.2016 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem diverse angebliche Forderungen und Vermögensrechte des Schuldners gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden sind. Die vom Schuldner gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingelegte Vollstreckungserinnerung, mit der der Schuldner die Aufhebung des Beschlusses erstrebt hat, hat das AG – Vollstreckungsgericht – zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Das LG war der Meinung, der Beweis des Annahmeverzuges des Schuldners hinsichtlich der Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung sei durch das Urteil des LG und OLG erfüllt. Auf die Rechtskraft komme es nicht an. Allein die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels genüge nicht, weil dann einer Verzögerungstaktik die Tür geöffnet werde.

Der Schuldner wehrt sich

Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 22.3.2016 und die Zurückweisung des Antrags der Gläubigerin erreichen.

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