Antrag auf VA und Drittauskünfte

Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid. Er hat einen kombinierten Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft und – für den Fall, dass der Schuldner dem nicht nachkommt – auf Einholung von Auskünften Dritter (§ 802I ZPO) beim Gerichtsvollzieher (GV) gestellt. Es sollen dann die Drittauskunft beim Bundeszentralamt für Steuern sowie bei den Kreditinstituten eingeholt werden.

Im Streit: Dokumentenpauschale für Drittauskünfte

Nachdem der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkam, hat der Obergerichtsvollzieher (OGV) Drittauskünfte beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholt. Hierfür hat er in der angefochtenen Kostenentscheidung nach Maßgabe von Nr. 700 KV GvKostG eine Dokumentenpauschale von 1 EUR erhoben.

Dagegen hat der Gläubiger unter dem 15.3.2018 Erinnerung mit der Begründung eingelegt, die Erhebung der Dokumentenpauschale sei durch keine gesetzliche Ermächtigung gedeckt.

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