WEG als Partei erfordert besondere Sorgfalt

Sollen für oder gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft Rechte geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist immer besondere Vorsicht geboten. Es muss sehr genau geprüft werden, ob die streitgegenständlichen Ansprüche einzelnen Wohnungseigentümern, der Wohnungseigentümergemeinschaft als Ganzes oder der Summe der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehen. In der Sache ist hier vor allem § 10 Abs. 6 S. 1 WEG zu beachten. Danach kann – und kostenrechtlich betrachtet muss – die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern ihre selbst erworbenen Rechte und Pflichten vertreten. Hat der BGH in der vorliegenden Entscheidung bis zum Jahre 2007 wegen der noch nicht gefestigten Rechtsprechung hier eine Übergangsfrist mit einem Wahlrecht gesehen, ist diese Übergangsfrist jedenfalls im Jahre 2010 abgelaufen.

Im Kostenrecht sind nur die notwendigen Kosten zu erstatten

Für das Kostenrecht macht sich dies am Begriff der "Notwendigkeit der Kosten" fest. Nur notwendige Kosten sind nach § 91 ZPO für das Erkenntnisverfahren einschließlich des Mahnverfahrens und nach § 788 ZPO für die Zwangsvollstreckung zu erstatten. Hier findet der BGH klare Worte: Nach der vom BGH anerkannten Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH NJW 2005, 3146; BGH NJW 2007, 1952) muss im Anwendungsbereich von § 10 Abs. 6 S. 1 WEG die WEG selbst den Anspruch geltend machen. Was aber, wenn dies nicht geschehen ist? Hier ist der Fehler dem Schuldner anzulasten. Er hätte im Erkenntnisverfahren die mangelnde Prozessführungsbefugnis der einzelnen Wohnungseigentümer geltend machen müssen. Ist die Sache tituliert, sind Fakten geschaffen.

Zwangsvollstreckung: Formelles Abstellen auf die Titelgläubiger

Schon im Jahre 2007 hatte der BGH (BGH InVo 2007, 293 = NJW-RR 2007, 955) entschieden, dass, wenn ein Titel auf die einzelnen Wohnungseigentümer einer Gemeinschaft lautet, nur diese berechtigt sind, aus dem Titel zu vollstrecken. Die Notwendigkeit der für die Tätigkeit ihres Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren entstehenden Mehrvertretungsgebühr könne daher nicht mit der Begründung verneint werden, die Gebühr wäre nicht angefallen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband den Vollstreckungsauftrag erteilt hätte. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung in § 750 ZPO. An dieser Entscheidung hält der BGH nun fest. Man kann die Kernaussage damit generalisieren: Für die nach § 788 ZPO zu erstattenden Kosten, insbesondere den Anfall der – im Vollstreckungsverfahren wegen der faktischen Gebührenverdoppelung besonders interessanten – Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG kommt es allein auf die Zahl der im Vollstreckungstitel genannten Personen an.

Gläubiger musste keine weiteren Maßnahmen treffen

Auch den möglichen Einwand des Schuldners, dass der Gläubiger eine Rubrumsberichtigung vor Klauselerteilung von den einzelnen Mitgliedern der WEG auf die WEG selbst hätte anstreben können, weist der BGH zurück. Nachdem die Erwirkung des Vollstreckungstitels für die Wohnungseigentümer aus kostenrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden gewesen sei, seien die Gläubiger hierzu wegen der zeitlichen Verzögerung, die mit der Beantragung und der erforderlichen Zustellung des berichtigten Titels verbunden gewesen wäre, nicht verpflichtet. Der Grundsatz, dass eine Partei die Kosten niedrig zu halten hat, die sie von der Gegenseite erstattet verlangen will, darf nicht dazu führen, dass sie in ihren berechtigten Belangen, so dem Interesse an einer schnellen Vollstreckung, beeinträchtigt wird.

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