Folgerungen aus BVerfG-Entscheidung ziehen

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 9.12.2008 (2 BvL 1/07) vielen Berufspendlern eine Freude gemacht, da die partielle Streichung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig erklärt wurde. Die Finanzverwaltung hat darauf entschieden, dass die ursprüngliche Regelung, die Anerkennung der Fahrtkosten von 0,30 EUR ab dem ersten Kilometer, für 2007 und 2008 wieder gewährt wird. Dies wird bei vielen Berufspendlern zu einer weiteren Erstattung von Steuern führen, da die beruflich veranlassten Fahrtkosten als Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen verringern. Für den Gläubiger kann dieses Urteil ebenfalls bares Geld wert sein. Er muss allerdings schnell reagieren und sofort die Steuererstattungsansprüche des Schuldners für 2007 und 2008 pfänden, soweit er dies noch nicht getan hat.

 
Hinweis

Das Bundesfinanzministerium hat angekündigt, dass die Nachberechnungen für die vergangenen zwei Jahre schon von Januar bis März 2009 erledigt werden sollen. Dies bedeutet, dass der Gläubiger keinen Tag länger zuwarten darf.

Für die Praxis sind zwei Fälle zu unterscheiden:

Soweit der Schuldner für 2007 und 2008 seine Steuererklärung bereits abgegeben hat, erfolgt seitens des Finanzamtes eine automatische Nachberechnung und Erstattung zuviel gezahlter Steuern.

Hat der Gläubiger den Steuererstattungsanspruch für 2007 und 2008 bereits gepfändet, erfolgt automatisch die Zahlung an ihn.
Hat der Gläubiger den Steuererstattungsanspruch dagegen noch nicht gepfändet, so muss er dies unverzüglich nachholen, um noch in den Genuss der Steuerrückzahlung zu kommen.
Soweit der Schuldner seine Steuererklärung für 2007 und 2008 noch nicht abgegeben hat, muss der Gläubiger die Steuererstattungsansprüche pfänden und sodann den Schuldner zunächst durch eine vorgerichtliche Aufforderung, im Zweifel aber auch durch eine Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zur Abgabe der Steuererklärung auffordern.

In jedem Fall ist es also unverzüglich erforderlich, die Steuererstattungsansprüche zu pfänden. Die Steuerveranlagung wird vom örtlich zuständigen Finanzamt durchgeführt. Dieses ist der zuständige Drittschuldner. Es bearbeitet das Erstattungsverfahren und setzt den Erstattungsbetrag fest. Die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts ergibt sich aus §§ 17 ff. AO. Nach § 19 Abs. 1 AO ist das Finanzamt für die Veranlagung der Einkommensteuer und Lohnsteuer einer natürlichen Person zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige, d.h. der Schuldner, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 
Hinweis

Die Pfändung von Steuererstattungsansprüchen ist in der Praxis dann sehr attraktiv, wenn der Schuldner entweder im Laufe des Jahres arbeitslos geworden ist, da er dann verhältnismäßig zu viel Steuern in den Monaten gezahlt hat, in denen er gearbeitet hat, oder wenn er einen weiten Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung zurückzulegen hat.

 
Praxis-Beispiel

Bei einem Arbeitnehmer, der an 220 Arbeitstagen 20 Kilometer zwischen seiner Wohnung und seinem Arbeitsplatz zurücklegen muss, verringert sich das zu versteuernde Einkommen um 20 x 0,30 EUR = 6,00 EUR x 220 Arbeitstage = 1.320,00 EUR. Hatte er die Werbungskostenpauschale schon anderweitig ausgeschöpft und zahlt er grundsätzlich einen Steuersatz von etwa 30%, ergibt sich etwa eine weitere Erstattung von knapp 400,00 EUR.

 

Muster 1: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht –

Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Hierdurch zeige ich an, dass ich den Gläubiger ... vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, den nachstehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen und seine Zustellung – an die/den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO – zu vermitteln. Drei Abschriften sind entsprechend beigefügt. Die Zahlung der Gerichtsgebühren ist durch

Gerichtskostenmarken

Gerichtsgebührenstempler

Überweisung

erfolgt.

 

Für den Gläubiger wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen und die Beiordnung des Unterzeichners als Bevollmächtigten beantragt. Für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird auf die in der Anlage beigefügte Erklärung verwiesen.

Soweit das Gericht seine Zuständigkeit zum Erlass des Beschlusses nicht für gegeben erachtet, wird gemäß § 828 Abs. 3 ZPO bereits jetzt die unmittelbare Abgabe des Antrages an das örtliche zuständige Vollstreckungsgericht beantragt.

Der Gläubiger ist – nicht – zum Abzug der Vorsteuer berechtigt.

 

_________________________

Rechtsanwältin / Rechtsanwalt

 

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

In der Zwangsvollstreckungssache Gläubiger (...) ./. Schuldner (...)

Nach dem Urteil des (...) vom (...), Az: (...), dessen vollstreckbar zugestellte Ausfertigung ich (nebst dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom (...), Az: (...)) beifüge, hat der/die Gläubiger/in von dem Schuldner zu beanspruchen:

 
Hauptforderung entsprechend anliegender Aufstellung (...) EUR
(...) % Zinsen für die Hauptforderung sei...

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