In der Zwangsverwaltung sind die Möglichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaften stark eingeschränkt worden. Vor allem die Tatsache, dass nach Auffassung aller seit der Gesetzesänderung erschienenen Aufsätze und Kommentare die Zahlungen in der Rangklasse 2 lediglich aus Erträgen und ausschließlich auf laufende Wohngelder erfolgen können, macht die Zwangsverwaltung für die Eigentümergemeinschaften unattraktiv. Hier hat sich die Situation der Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber der Zeit vor der Gesetzesänderung stark verschlechtert.

Zwangsversteigerung ist der Weg zum Geld

Nach der Gesetzesänderung sind die Wohnungseigentümergemeinschaften zu einem Umdenken aufgefordert. Da die Erfolgschancen der Wohnungseigentümergemeinschaften hinsichtlich der Befriedigung der titulierten Ansprüche in der Zwangsversteigerung verbessert wurden, sollte diese Vollstreckungsmöglichkeit das Mittel der Wahl sein. Außerdem gelingt es mit Hilfe der Zwangsversteigerung gleichzeitig, einen zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Miteigentümer aus der Gemeinschaft zu verdrängen. Nach Beendigung einer Zwangsverwaltung ist die Eigentümergemeinschaft hingegen nach wie vor mit demselben Miteigentümer konfrontiert.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge