Falls die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen ihrer Ansprüche selbst einen Zwangsverwaltungsantrag stellen oder einem bereits anhängigen Verfahren beitreten möchte, ist ein Vollstreckungstitel nötig.

Andere WEG-Forderungen nur in Rangklasse 5

Das Vorrecht der Rangklasse 2 besteht nur für laufende Wohngelder. Weil diese aber regelmäßig nicht tituliert sein dürften, kann die WEG für ihre betreibenden Ansprüche in einem Zwangsverwaltungsverfahren, wie bereits vor der WEG-Novelle, nur die Rangklasse 5 beanspruchen.

Insoweit ist also durch die Gesetzesänderung keine Verbesserung ihrer Position erreicht worden.

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