Umfang des Vorrechts

In der Zwangsverwaltung besteht das Vorrecht wie bei der Zwangsversteigerung für alle fälligen Ansprüche gegen den Schuldner, die aus einem Wirtschaftsplan, einer Jahresabrechung oder einer Sonderumlage herrühren (§§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 und 5 WEG). Bedingung ist, dass die Ansprüche aus der von der Vollstreckungsmaßnahme betroffenen Wohnung stammen. Forderungen der Gemeinschaft gegen den Eigentümer, die aus anderen Wohnungs- oder Teileigentumsrechten entstanden sind, genießen das Vorrecht nicht. Dabei sind die in FoVo 2008, 8, 10 beschriebenen Beschränkungen zu beachten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge