Für Grundsteuern und Wohngelder gibt es eine Sonderregelung

Wohngelder und öffentliche Lasten sind einerseits Ausgaben der Verwaltung, andererseits aber auch Gläubigeransprüche, so dass Ihre Zuordnung eigentlich in beide Gruppen erfolgen könnte. Mit der Änderung des § 156 Abs. 1 ZVG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die laufenden Wohngeldzahlungen vom Zwangsverwalter ohne Teilungsplan geleistet werden können, wie das bislang schon bei den öffentlichen Lasten der Fall war (Gesetzesbegründung in BT-Drucks 16/1887, S. 47/48, Hintzen, in: Dassler/Schiffhauer, ZVG, 13. Aufl., § 66 Rn 26).

WEG-Forderungen sind keine Verwaltungsausgaben

Das entspricht auf den ersten Blick insoweit der bisherigen Praxis, als laufende Wohngeldzahlungen bislang allgemein als "Ausgaben der Verwaltung" angesehen und vom Zwangsverwalter gemäß § 155 ZVG ohne Teilungsplan gezahlt wurden.

Ohne Einnahmen keine Wohngeldzahlungen

Nach der Änderung des § 156 Abs. 1 ZVG sind die Forderungen der WEG nicht mehr als Verwaltungsausgaben anzusehen, sondern stellen lediglich bevorrechtigte Rangklasse-Ansprüche dar (Sievers, IGZ-Info 2007, S. 81, Böhringer/Hintzen, Rpfleger 2007, 360, Schneider, ZfIR, S. 161, 169). Dadurch werden die Befriedigungsaussichten der WEG-Forderungen in der Zwangsverwaltung erheblich verschlechtert. Dies muss von dem Gläubiger und seinem Bevollmächtigten bei der Abwägung, ob die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung einer Immobilie beantragt werden soll, berücksichtigt werden.

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