FGG verweist auf ZPO

Gemäß § 56 Abs. 6 FGG findet aus einem nach dieser Vorschrift ergangenen Festsetzungsbeschluss die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt. Fraglich ist, ob insoweit auch § 724 ZPO entsprechend Anwendung findet, der dahingehend lautet, dass die Zwangsvollstreckung aufgrund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt wird. Dies ist zu bejahen. Schon § 795 ZPO, der besagt, dass auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 ZPO erwähnten Schuldtiteln die Vorschriften der §§ 724793 ZPO entsprechend anzuwenden sind, bringt zum Ausdruck, dass es sich bei § 724 ZPO um eine Vorschrift, die die Zwangsvollstreckung regelt, handelt. Zwar gehört der Titel nach § 56g FGG nicht zu den in § 794 aufgeführten Titeln. § 56g Abs. 6 FGG erstrebt aber einen Gleichklang der Vollstreckung aus den Titeln nach § 56g FGG mit den ZPO-Titeln. Für die inhaltsgleiche Formulierung in § 45 Abs. 3 WEG a.F. sei dies anerkannt gewesen.

Der Passus am Ende der Beschlüsse, dass der Vergütungsbeschluss ein zur Vollstreckung geeigneter Titel (§ 56g FGG) ist, stellt keine Vollstreckungsklausel dar. Der Wortlaut der Vollstreckungsklausel ist in § 725 ZPO vorgeschrieben. Außerdem ist sie der Ausfertigung des Titels am Schluss beizufügen und gehört nicht in die Rechtsmittelbelehrung, sie ist zu siegeln und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben (§ 725 ZPO).

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