Leitsatz

  1. Ein Zwangsverwalter kann nach Versteigerung und Zuschlag Verfahren aus der Zeit seiner Amtstätigkeit auf der Aktiv- und Passivseite fortführen
  2. Ein Öffnungsklauselbeschluss über die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels muss eindeutig sein
  3. Kosten der Be- und Entlüftung sind solche des Sondereigentums
 

Normenkette

§§ 10 Abs. 2 und 3, 16 Abs. 2, 28 Abs. 5, 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG; §§ 89, 161 ZVG

 

Kommentar

  1. Ein Zwangsverwalter verliert nach Aufhebung der Zwangsverwaltung aufgrund Zuschlags des Wohnungseigentums in der Zwangsversteigerung nicht die Verfahrensbefugnis für Aktiv- und Passivprozesse, die er in der Zeit seiner Amtstätigkeit geführt hat (vgl. auch KG Berlin v. 28.4.2004, 24 W 313/01, NJW-RR 2004, 1457 und BGH v. 21.10.1992, XII ZR 125/91, NJW-RR 1993, 442). Da ein gewillkürter Beteiligtenwechsel in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr möglich ist, wäre der ursprüngliche Eigentümer ansonsten rechtlos gestellt. Der Zwangsverwalter ist also weiterhin befugt, anhängige Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG fortzuführen.
  2. Bei Eigentümerbeschlüssen, durch die aufgrund einer Öffnungsklausel der vereinbarte Verteilungsschlüssel abgeändert werden soll, muss sich zumindest aus dem Protokoll eindeutig ergeben, zu welchem Antrag eine Abstimmung erfolgte und welches Abstimmungsergebnis erzielt wurde, damit auf eine konkludente Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses geschlossen werden kann. Vorliegend waren die Beschlussergebnisse mit Wirkung auch für Sondernachfolger (§ 10 Abs. 3 WEG) nicht für jedermann ohne Weiteres erkennbar, i. Ü. teils unübersichtlich, teils widersprüchlich. Somit musste es bei dem vereinbarten, allgemein gültigen Verteilungsschlüssel nach Nutzflächenanteilen verbleiben.
  3. Bei Kosten für die Be- und Entlüftung handelt es sich i. Ü. nicht um Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums, sondern um solche des jeweiligen Sondereigentums (vgl. im Einzelnen Bub in Staudinger, WEG-Band 1, 1997, § 16 Rn. 183).
 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 22.12.2006, 32 Wx 165/06OLG München v. 22.12.2006, 32 Wx 165/06

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