Ein vertraglich vereinbarter genereller Verzicht auf die Verjährungseinrede ist unwirksam. Für den konkreten Einzelfall kann auf die Erhebung der Verjährungseinrede aber verzichtet werden. Der Verzicht führt nicht zur Verlängerung der Verjährungsfrist, sondern begründet die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung.

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