Die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts nach § 320 BGB wegen nicht erfüllter Ansprüche aus dem Mietverhältnis kann nach § 309 Nr. 2 BGB weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Aus § 556b Abs. 2 BGB ergibt sich nichts anderes; insoweit hat diese Bestimmung nur für Individualvereinbarungen eigenständige Bedeutung.

Der Ausschluss oder die Einschränkung des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB wegen Ansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen ist möglich. Die Klausel muss allerdings so gefasst sein, dass sich aus ihr der Umfang des Ausschlusses zweifelsfrei ergibt.

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