Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer (z. B. einem Wohnungsunternehmen) und einem Verbraucher (einem Wohnungsmieter) gilt gem. § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB die gesetzliche Vermutung, dass der Unternehmer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestellt hat. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Verwendung des Formularvertrags durch den Verbraucher verlangt worden ist.

Hierfür ist der Unternehmer darlegungs- und beweispflichtig.[1] Diese Vorschrift ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn das Vertragsformular von einem Dritten – z. B. einem Makler – ausgewählt wird. Solche Verträge unterliegen der Inhaltskontrolle.[2]

Wird ein vom Mieter vorgeschlagenes Formular verwendet – was vom Vermieter zu beweisen ist –, scheidet eine Inhaltskontrolle aus.

 
Wichtig

Beweislast verteilt

Im Streitfall muss der Verbraucher darlegen und beweisen, dass die Klausel für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt ist, sofern die o. g. Vermutung nicht ausreicht.

Der Unternehmer muss beweisen, dass die Vertragsbedingung ausgehandelt wurde.[3]

[2] Heinrichs, in NJW 1996, 2190, 2192.
[3] NJW 2008, 2250 unter Ziff. II 3 a; Basedow, in MünchKomm, § 310 BGB Rn. 12; Schlosser, in Staudinger, § 310 BGB Rn. 60.

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