Für die Auslegung von Formularklauseln gelten nicht die Vorschriften der §§ 133, 157 BGB. Es kommt also weder auf die Vorstellungen der Parteien noch auf die Umstände des Einzelfalls an. Vielmehr sind Formularklauseln generell abstrakt entsprechend ihrem Wortlaut auszulegen. Maßgeblich ist dabei, wie die Klausel üblicherweise von Vermietern und Mietern verstanden wird.[1] Für die Wirksamkeitskontrolle ist derjenige Klauselinhalt maßgeblich, der sich bei der dem Vertragspartner (dem "Kunden") nachteiligsten Lesart ergibt (Prinzip der kundenfeindlichen Auslegung).[2]

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