Leitsatz

Ein Treuhandvertrag über einen GmbH-Geschäftsanteil unterliegt dem Formzwang des § 15 Abs. 4 GmbHG nur dann nicht, wenn er sich auf noch nicht existente Geschäftsanteile bezieht und vor der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags geschlossen wird.

 

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Folgen einer Treuhandabrede. Der BGH hat in seinem Hinweisbeschluss den Parteien mitgeteilt, er wolle die Revision gegen eine OLG-Entscheidung verwerfen.

 

Entscheidung

Der Beklagte hatte Geschäftsanteile an einer GmbH als Treuhänder des Klägers erworben. Diese Treuhandvereinbarung der Parteien bedurfte nach § 15 Abs. 4 GmbHG der notariellen Beurkundung. Da die Beteiligten diese Formbestimmung nicht eingehalten haben, war diese nach § 134 BGB nichtig. Der Formzwang zielt nach gefestigter Rechtsprechung nicht nur darauf ab, den im Geschäftsverkehr besonders wichtigen Beweis der Anteilsinhaberschaft nach § 16 GmbHG zu gewährleisten. Er soll überdies verhindern, dass GmbH-Geschäftsanteile ohne weiteres Gegenstand des freien Handelsverkehrs werden[1].

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob die getroffene Treuhandabrede zwangsläufig die Verpflichtung zur Geschäftsanteilsübertragung begründet. Das gilt nicht nur für die einen bereits gehaltenen Geschäftsanteil betreffende Treuhandabrede, also die Vereinbarungstreuhand, sondern nach dem Sinn der Formvorschrift in gleicher Weise für eine Treuhandabrede, die sich auf vorhandene und noch zu erwerbende Geschäftsanteile bezieht, die bei Beendigung des Treuhandverhältnisses an den Treugeber herauszugeben sind.

Anders ist Formbedürftigkeit nur zu beurteilen, wenn die Treuhandabrede im Vorgründungsstadium geschlossen wird, sich aber weder auf bestehende noch nach Abschluss des notariellen Gründungsvertrags künftig mit der Eintragung der GmbH entstehende Geschäftsanteile bezieht.

 

Praxishinweis

Der zur Nichtigkeit führende Formmangel eines Rechtsgeschäfts ist nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung nur ausnahmsweise wegen unzulässiger Rechtsausübung unbeachtlich, da anderenfalls die Formvorschriften ausgehöhlt würden[2]. Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB kann bei der Berufung auf die Formnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nur dann angenommen werden, wenn das Scheitern des Geschäfts an der Formnichtigkeit zu einem für die betroffene Partei schlechthin untragbaren Ereignis führt. Diese Voraussetzung ist regelmäßig im Zusammenhang mit zwei Fallgruppen zu prüfen: bei Existenzgefährdung und besonders schwerer Treuepflichtverletzung des anderen Teils[3].

 

Link zur Entscheidung

BGH-Beschluss vom 12.12.2005, II ZR 330/04

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