Das sieht das LG anders! Unstreitig könne die Klage nicht mehr auf den von der Kammer für ungültig erklärten Beschluss gestützt werden. Es sei aber auch nicht möglich, die Klage auf die Wirtschaftspläne zu stützen. Insoweit handele es sich um einen anderen Streitgegenstand, den K in der Berufung nicht mehr einführen könne.

Hinweis

Der Fall behandelt ein prozessrechtliches Problem. Für das jetzt aktuelle Recht bedeutet es Folgendes: eine Forderung aus § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG (Vorschuss) und eine Forderung aus § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG (Nachschuss) sind unterschiedliche Forderungen. Hieran kann kein Zweifel bestehen. Für den Rechtsanwalt und den diesen i. d. R. beratenden Verwalter bedeutet diese Rechtsprechung, dass klar sein muss, auf welche Forderungen sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rahmen einer Hausgeldklage stützt. Kommt in Betracht, dass der Beschluss über die eine Forderung nichtig ist oder für ungültig erklärt werden könnte, sollte die Forderung hilfsweise auf den anderen Beschluss gestützt werden. Dann sollte nichts passieren. Im Fall fehlte es an diesem Antrag.

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