2.1 Begriffsbestimmung

Arbeitnehmersparzulagen werden nur für vermögenswirksame Leistungen gewährt. Dies sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in einer der im 5. VermBG abschließend aufgezählten begünstigten Anlagearten angelegt hat.[1] Der Arbeitgeber hat die vermögenswirksamen Leistungen für den Arbeitnehmer unmittelbar an

  • das Unternehmen,
  • das Institut oder
  • den Gläubiger

zu zahlen, bei dem nach Wahl des Arbeitnehmers die vermögenswirksame Anlage erfolgen soll.

Werden die Leistungen im Unternehmen des Arbeitgebers angelegt, z. B. in Form von Belegschaftsaktien, Geschäftsguthaben, stillen Beteiligungen, Darlehensforderungen oder Genussrechten, hat der Arbeitgeber die Zahlungen durch Verrechnung an sich selbst zu erbringen.[2]

 
Hinweis

Unmittelbare Auszahlung bei Verwendung für Wohnungsbau oder zur Entschuldung

Verwendet der Arbeitnehmer die vermögenswirksamen Leistungen zum Wohnungsbau oder zur Entschuldung von Wohneigentum, ist auch eine unmittelbare Auszahlung an den Arbeitnehmer zur vermögenswirksamen Anlage zulässig, soweit nicht eine Gutschrift oder Verrechnung mit dem Kaufpreis der Immobilie vorgenommen wird.[3]

Eine unmittelbare Zahlung der Leistungen an den Arbeitnehmer schließt ansonsten die Sparzulage aus.

Steuerpflichtiger Arbeitslohn

Zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gezahlte vermögenswirksame Leistungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Reicht im Ausnahmefall der nach Abzug der vermögenswirksamen Leistung verbleibende Arbeitslohn zur Deckung der einzubehaltenden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit nicht aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung erforderlichen Betrag zu zahlen.

[1] S. Abschn. 3.
[2] S. Abschn. 3.2, 3.3, 3.5.
[3] S. Abschn. 3.6.

2.2 Begünstigte Lohnzahlungen

Gehört der Arbeitnehmer zu dem durch das 5. VermBG begünstigten Personenkreis, kann der Arbeitgeber für ihn zusätzliche begünstigte vermögenswirksame Leistungen zahlen[1] oder Teile des üblichen bzw. vereinbarten Arbeitslohns vermögenswirksam anlegen, eine Lohnumwandlung ist zulässig.[2]

Eine Arbeitnehmersparzulage wird für diese vermögenswirksamen Leistungen nur gezahlt, wenn sie Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, also Arbeitslohn, darstellen. Ob diese Einnahmen steuerpflichtig oder aufgrund besonderer Vorschriften steuerfrei sind, ist dabei ohne Bedeutung.

Auch vermögenswirksam angelegter pauschal besteuerter sowie steuerfreier Arbeitslohn ist zulagenbegünstigt. Deshalb können begünstigte vermögenswirksame Leistungen z. B. gezahlt werden aus

  • Krankengeldzuschüssen, die der Arbeitgeber nach Wegfall der gesetzlichen Lohnfortzahlung zahlt,
  • pauschal besteuertem Arbeitslohn an Aushilfskräfte, geringfügig Beschäftigte (Minijob) und Teilzeitbeschäftigte[3]
  • pauschal besteuerten sonstigen Bezügen[4]
  • steuerfreien Kindergartenzuschüssen, Zuschüssen zum Mutterschaftsgeld[5] sowie Beiträgen zu Direktversicherungen und Pensionskassen.

Um vermögenswirksame Leistungen handelt es sich auch dann, wenn sie die zulagenbegünstigten Höchstbeträge (400 EUR/470 EUR jährlich) übersteigen oder wenn ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die Arbeitnehmersparzulage nicht besteht.[6]

2.3 Nicht begünstigte Lohnzahlungen

Nicht zulagenbegünstigt sind steuerfreie Lohnteile und Einnahmen,

  • die lediglich dienstliche Aufwendungen des Arbeitnehmers ersetzen sollen, z. B. Reisekosten, oder
  • als steuerfreie Lohnersatzleistungen gezahlt werden, z. B. Wintergeld, Saisonkurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld und Insolvenzgeld.

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