Nach deutschem Recht können nur 2 Personen eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Entsprechend können auch nur diese 2 Personen als Mieter einen Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten dieses Familienstandes unterschreiben. Dabei ist es unerheblich, ob dies Frau/Mann, Mann/Mann oder Frau/Frau betrifft. Eine im Ausland rechtsgültig geschlossene Vielehe (Mann mit bis zu 4 Ehefrauen) kann in Deutschland nicht zu einem entsprechenden Mietvertragsabschluss führen, in dem Mietvertragspartei der Ehemann mit allen Ehepartnerinnen geworden ist.

Denkbar sind folgende Möglichkeiten:

  • Der Mann besitzt ein ausreichendes eigenes Einkommen: Der Mann und seine Hauptfrau unterschreiben den Mietvertag, die anderen Ehefrauen begründen ein genehmigtes Untermietverhältnis. Oder: Der Mann und alle Ehefrauen unterschreiben einen Mietvertrag einer Wohngemeinschaft, wo jeder gesamtschuldnerisch für den anderen haftet (Prinzip einer Studenten-WG).
  • Der Mann besitzt kein eigenes Einkommen (Regelfall): Die ARGE/das Jobcenter bestimmt die Bedarfsgemeinschaften. In der Regel bilden Mann, Hauptfrau und deren Kinder eine Bedarfsgemeinschaft. Die anderen Frauen und deren Kinder bilden dann eigene Bedarfsgemeinschaften, die zum Bezug eigener Wohnungen berechtigen (Status wie alleinerziehende Mütter). Die gewünschte räumliche Nähe ist in der Regel nur bei größeren Vermietern zu erreichen.

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