Zentrales Problem der Vermietung an (zunächst) alleinstehende Flüchtlinge ist die spätere Überbelegung von dann zu kleinen Wohnungen: Neben "Dauerbesuchern" liegen die Gründe hier im Familiennachzug, der sukzessive einsetzen kann.

 
Familienasyl[1] Privilegierter Familiennachzug

Die Anerkennung des Asylberechtigten ist unanfechtbar, nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen.

Besonderheiten:

  • Bei Ehegatten muss bereits im Herkunftsland eine wirksame Ehe bestanden haben und der Asylantrag muss vor oder gleichzeitig mit dem Ehepartner, spätestens aber unverzüglich nach der Einreise gestellt worden sein.
  • Wird während der Dauer der Asylantragstellung in Deutschland ein Kind geboren, gilt der Asylantrag für dieses Kind automatisch als gestellt.

Dem Schutzberechtigten wurde die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt.

Besonderheiten:

Der Antrag auf Familiennachzug muss innerhalb von 3 Monaten nach Zuerkennung der Schutzberechtigung gestellt werden.

Achtung:

  • Subsidiär Schutzberechtigte, denen nach dem 17.3.2016 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, können für die Dauer von 2 Jahren (bis 31.7.2018[2]) keinen Familiennachzug beantragen. Eine humanitäre Aufnahme von Familienangehörigen ist während der Sperrfrist nur in besonderen Härtefällen möglich. In den Koalitionsverhandlungen zwischen CDU/CSU und SPD haben sich die Partner auf die Zeit nach dem 1.8.2018 auf eine Familiennachzugsquote von 1.000 Personen/ Monat plus Härtefallregelung geeinigt.
  • Nach Ablauf der 3-Monatsfrist besteht kein Anspruch mehr auf Nachzug. Die Auslandsvertretung entscheidet dann nach Ermessen, zudem sind Auflagen zu erfüllen, welche beim privilegierten Nachzug entfallen:

    • Familie muss Antrag auf Nachzug bei der deutschen Botschaft stellen (die es in Syrien nicht mehr gibt).
    • Überlastung der deutschen Botschaften im Ausland (Wartezeit mindestens 6 Monate).
    • Hohe Kosten für Ausreise müssen von den Familienangehörigen getragen werden

Familienmitglieder von Asylberechtigten erhalten ebenfalls Asyl. Darunter fallen:

  • Ehegatten/Lebenspartner,
  • minderjährige Kinder,
  • personensorgeberechtigte Eltern von Minderjährigen,
  • minderjährige Geschwister von Minderjährigen.

Nachzugsberechtigt sind:

  • Ehegatten
  • minderjährige Kinder
Ein Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichenden Wohnraums als Voraussetzung für die Einreise der Familienangehörigen ist in diesen Fällen nicht notwendig.

Wurde dem Flüchtling die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt, hat er ein Recht auf "privilegierten Familiennachzug". Entscheidend ist, dass er innerhalb von 3 Monaten nach Anerkennung seiner Asylberechtigung bzw. der Zuerkennung der Schutzberechtigung einen entsprechenden Antrag stellt. Der Familiennachzug kann in diesem Fall stattfinden, ohne dass es eines eigenen Asylantragsverfahrens der Familienangehörigen bedarf und ohne Nachweis geeigneten Wohnraums.

 
Achtung

Einschränkung für Syrer mit subsidiärer Schutzberechtigung

Für Syrer mit subsidiärem Schutz, deren Aufenthaltserlaubnis nach dem 17.3.2016 erteilt worden ist, gilt eine 2-jährige Nachzugssperre. Das bedeutet, dass in dieser Zeit kein Familiennachzug gestattet wird. Erst nach Ablauf des 16.3.2018 (am 1.2.2018 vom Bundestag bis zum 31.7.2018 verlängert) kann ein Familiennachzug wieder in Frage kommen. Die vorerwähnte Frist von 3 Monaten für den Antrag auf Familiennachzug beginnt also – sollte es keine weitere Anschlussregelung geben – mit dem 1.8.2018.

In den Koalitionsverhandlungen zwischen CDU/CSU und SPD haben sich die Partner für die Zeit nach dem 1.8.2018 auf eine Familiennachzugsquote von 1.000 Personen/Monat plus Härtefallregelung geeinigt. Der Zeitpunkt des voraussichtlichen Bundestagebeschlusses ist allerdings noch unklar.

In der Regel bedeutet Familiennachzug die vorübergehende Überbelegung der 1- und 2-Zimmerwohnungen, bis ein neuer "Kosten-der-Unterkunft-Bescheid" (KdU) der ARGE bzw. des Jobcenters ausgestellt und eine neue größere Wohnung gefunden worden ist.

 
Praxis-Tipp

Familiennachzug prüfen

Ein Blick auf die Dreimonatsfrist und die ausdrückliche Nachfrage hinsichtlich einer Antragstellung auf Familiennachzug ist für Vermieter sinnvoll. Ist ein Familiennachzug zu erwarten, sollte ggf. der KdU-Bescheid für die größer werdende Familie abgewartet werden.

[2] Bundestagsbeschluss v. 1.2.2018.

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