Vermieter sollten sich unbedingt erkundigen, ob der Mietinteressent im jeweils betroffenen Bundesland einer Wohnsitzauflage unterliegt.

 

Was bedeutet "Wohnsitzauflage"?

Abgeschlossenes Asylverfahren

Personen, die Sozialleistungen beziehen, dürfen ihren Wohnsitz nicht frei wählen. Anerkannte Asylberechtigte, Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte, denen erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, haben die ersten 3 Jahre ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Pflicht, ihren Wohnsitz in dem Bundesland zu nehmen, in das sie zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen worden sind. Wird eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufgenommen, kann die Wohnsitzverpflichtung aufgehoben werden.[1]

Übrigens: Wohnsitzauflage entspricht nicht der Residenzpflicht!

Häufig wird der Begriff der "Residenzpflicht" synonym verwendet. Das ist aber unzutreffend, denn unter die Residenzpflicht fallen Asylbewerber während des (noch nicht abgeschlossenen) Asylverfahrens und solche Personen, die über eine Duldung verfügen.

Die Wohnsitzauflage wurde im Rahmen des sog. Integrationsgesetzes eingeführt[2], die aber bislang nicht von allen Bundesländern umgesetzt worden ist.

Besitzt ein Flüchtling eine Wohnsitzauflage nach Integrationsgesetz in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Sachsen-Anhalt und (eingeschränkt) auch in Niedersachsen[3], hat er dort seinen Wohnsitz nach dem Anerkennungsverfahren zu nehmen. Möchte er an einem anderen Ort einen Mietvertrag abschließen, ist dies unzulässig.

 
Achtung

Mietvertragsabschluss bei verschwiegener Wohnsitzauflage

Verschweigt der Flüchtling die Wohnsitzauflage an einem anderen Ort (Vermieter hat explizit danach gefragt) und kommt der Mietvertrag zustande, ist dieser trotzdem wirksam! Ggf. muss sich der Flüchtling ausländerrechtlich verantworten. Eine Kündigung des rechtswidrig zustande gekommenen, aber zivilrechtlich gültigen Mietvertrags durch die Ausländerbehörden ist unwahrscheinlich.

[2] Integrationsgesetz v. 31.7.2016, BGBl. I S. 1939.
[3] Stand: 6.11.2017.

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