Zunächst sollte geprüft werden, ob der potenzielle Mieter einer Wohnsitzauflage unterliegt. Vermieter sollten außerdem anhand des vorgelegten Aufenthaltstitels bzw. der Aufenthaltserlaubnis prüfen, welchen Status der Mietinteressent hat und welche Aufenthaltsdauer damit verbunden und in den Papieren ausgewiesen ist. Vom Aufenthaltsstatus hängt unter anderem ab, ob der Mietinteressent überhaupt berechtigt ist, eine eigene Wohnung in dem Bezirk, in dem die Wohnung belegen ist, anzumieten.

2.1 Besteht eine Wohnsitzauflage?

Vermieter sollten sich unbedingt erkundigen, ob der Mietinteressent im jeweils betroffenen Bundesland einer Wohnsitzauflage unterliegt.

 

Was bedeutet "Wohnsitzauflage"?

Abgeschlossenes Asylverfahren

Personen, die Sozialleistungen beziehen, dürfen ihren Wohnsitz nicht frei wählen. Anerkannte Asylberechtigte, Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte, denen erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, haben die ersten 3 Jahre ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Pflicht, ihren Wohnsitz in dem Bundesland zu nehmen, in das sie zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen worden sind. Wird eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufgenommen, kann die Wohnsitzverpflichtung aufgehoben werden.[1]

Übrigens: Wohnsitzauflage entspricht nicht der Residenzpflicht!

Häufig wird der Begriff der "Residenzpflicht" synonym verwendet. Das ist aber unzutreffend, denn unter die Residenzpflicht fallen Asylbewerber während des (noch nicht abgeschlossenen) Asylverfahrens und solche Personen, die über eine Duldung verfügen.

Die Wohnsitzauflage wurde im Rahmen des sog. Integrationsgesetzes eingeführt[2], die aber bislang nicht von allen Bundesländern umgesetzt worden ist.

Besitzt ein Flüchtling eine Wohnsitzauflage nach Integrationsgesetz in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Sachsen-Anhalt und (eingeschränkt) auch in Niedersachsen[3], hat er dort seinen Wohnsitz nach dem Anerkennungsverfahren zu nehmen. Möchte er an einem anderen Ort einen Mietvertrag abschließen, ist dies unzulässig.

 
Achtung

Mietvertragsabschluss bei verschwiegener Wohnsitzauflage

Verschweigt der Flüchtling die Wohnsitzauflage an einem anderen Ort (Vermieter hat explizit danach gefragt) und kommt der Mietvertrag zustande, ist dieser trotzdem wirksam! Ggf. muss sich der Flüchtling ausländerrechtlich verantworten. Eine Kündigung des rechtswidrig zustande gekommenen, aber zivilrechtlich gültigen Mietvertrags durch die Ausländerbehörden ist unwahrscheinlich.

[2] Integrationsgesetz v. 31.7.2016, BGBl. I S. 1939.
[3] Stand: 6.11.2017.

2.2 Liegt eine Aufenthaltserlaubnis vor?

Um dies beurteilen zu können, sollte der Vermieter in groben Zügen wissen, welche Schutzarten es für Flüchtlinge gibt und welche Aufenthaltstitel hierzu erteilt werden.

2.2.1 Schutzarten

Im Rahmen des Asylverfahrens entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) darüber, welche der zur Verfügung stehenden Schutzarten im Einzelfall greift:

 
Asylberechtigung[1] Flüchtlingsschutz[2] Subsidiärer Schutz[3] Abschiebungsverbot[4] oder faktische Hinderung der Abschiebung

Wenn durch den Heimatstaat politische Verfolgung droht. Der Betroffene muss in seiner Menschenwürde verletzt worden sein.

Die Asylberechtigung wird wegen der in Art. 16a Abs. 2 GG verankerten Drittstaatenregelung kaum erteilt. Es muss der Nachweis erbracht werden, dass der Flüchtling unmittelbar aus dem Fluchtland mit einem Flugzeug in die Bundesrepublik eingereist ist, was kaum einem Flüchtling gelingt.

Wenn das Leben oder die Freiheit in der Heimat aufgrund der Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung bedroht ist.

Flüchtlingsschutz ist auch bei Einreise über sicheren Drittstaat möglich und auch dann, wenn der Betroffene nicht von staatlicher Seite verfolgt wird, der Heimatstaat aber keinen Schutz vor der Verfolgung gewährt.
Weder Flüchtlingsschutz noch Asylberechtigung kann gewährt werden, im Herkunftsland droht aber eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (z. B. drohende Vollstreckung einer Todesstrafe oder Folter). Wenn die Möglichkeit der Ausreise nicht gegeben ist (z. B. wegen fehlender Papiere, Krankheit oder fehlender Transportwege).
Hoher Schutzstatus Hoher Schutzstatus Mittlerer Schutzstatus Mittlerer bis niedriger Schutzstatus
[2] Nach Genfer Flüchtlingskonvention gem. § 60 Abs. 1 AufenthG.

2.2.2 Aufenthaltstitel

 
Achtung

Besonderer Status für ukrainische Flüchtlinge

Für die Einreise und einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland benötigen Ausländer grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Wegen der besonderen Situation in der Ukraine wurde hierzu eine Ausnahmeregelung geschaffen. Hierzu führt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aus:[1]

Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine sind im Bundesgebiet vorübergehend vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Diese Ausnahme gilt n...

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