6.1.1 Flure und notwendige Treppenhäuser

Es dürfen keine brennbaren Stoffe aufgestellt oder gelagert werden (Mobiliar etc.), welche im Brandfall zur Rauchentwicklung führen und die Fluchtwegfunktion aufheben können.

 
Hinweis

Rauchschutztüren

Rauchschutztüren müssen funktionsfähig sein, d. h., sie müssen selbstständig schließen und dürfen nicht durch Keile oder Haken fixiert sein, das Gleiche gilt selbstverständlich auch für Brandschutztüren.

Rauchabzugsöffnungen müssen auf Funktion, besonders der Fernbedienung überprüft werden.

6.1.2 Sicherheitstreppenhäuser

Auch hier dürfen keine brennbaren Gegenstände gelagert werden, die Zugangstüren zu den Verbindungsfluren von Innenbereich und Treppenhaus müssen selbstschließend sein. Die Notbeleuchtung muss auf Funktion geprüft werden, ebenso vorhandene beleuchtete Fluchtweghinweise.

6.1.3 Kellerräume

Fluchtwege müssen von brennbaren Gegenständen freigehalten werden. An allen Zugangstüren – besonders zu Treppenhäusern, Müllräumen, Garagen etc. – müssen an den Brandschutztüren die Schließfunktionen geprüft werden. Keile zum Offenhalten müssen entfernt und Bewohner und Hausmeister belehrt werden.

Sofern Belehrungen nicht erfolgreich sind, muss abgewogen werden, ob an viel begangenen Türen nicht bauartzugelassene Offenhaltevorrichtungen angeordnet werden sollen.

 
Hinweis

Panikschlösser

Türen in Fluchtwegen dürfen nicht versperrbar sein. Schlösser müssen entweder mit Blindzylindern versehen, unsperrbar gemacht oder – wenn verschlusstechnisch erforderlich – mit Panikschlössern versehen werden.

6.1.4 Tiefgarage

Hier gelten die Ausführungen zu Kellern sinngemäß.

6.1.5 Außenanlagen

Die Zufahrtsmöglichkeiten der Feuerwehr in Innenhöfe und Grünflächen müssen so gekennzeichnet sein, dass sie auch bei Schneelage erkennbar sind (Pfosten entlang der Fahrtrasse).

Bewuchs, nachträglich aufgestellte Gerätehütten und Spielgeräte etc. dürfen die Nutzung nicht behindern.

Durch Beschilderungen sind parkende Autos fernzuhalten.

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