Rz. 118

Die Erbschaftsteuerpflichtigen sind gem. § 11 FinErbStG in zwei Steuerklassen eingeteilt:

 
Steuerklasse I Überlebender Ehegatte oder registrierter Lebenspartner, Kinder, Abkömmlinge, Ehegatten, Adoptivkinder, Vater, Mutter, Adoptiveltern, Abkömmlinge von Kindern und Adoptivkindern; Verlobte, die i.S.d. PK 8:2 Unterstützung erhalten. Als Ehegatte im Sinne dieser Vorschrift gilt jener ehemals in Ehe oder registrierter Lebenspartnerschaft lebende Partner des Erblassers, der früher mit dem Erblasser verheiratet war oder und/oder einen gemeinsamen Abkömmling mit dem Erblasser hat oder hatte. Adoptiveltern sowie adoptierte Kinder sind steuerlich gleichgestellt mit biologischen Verwandten.
Steuerklasse II Entferntere Verwandte und Dritte
 

Rz. 119

Die Höhe der Steuer bestimmt sich gem. § 14 FinErbStG für die Steuerklasse I wie folgt (seit 1.1.2017):

 
Wert des zu versteuernden Nachlassanteils in EUR Mindestbetrag in EUR Prozentuale Steuer für darüber liegenden Betrag
20.000–40.000 100 7
40.000–60.000 1.500 10
60.000–200.000 3.500 13
200.000–1.000.000 21.700 16
1.000.000 149.700 19
 

Rz. 120

Für die Steuerklasse II gelten folgende Steuersätze:

 
Wert des zu versteuernden Nachlassanteils in EUR Mindestbetrag in EUR Prozentuale Steuer für darüber liegenden Betrag
20.000–40.000 100 19
40.000–60.000 3.900 25
60.000–200.000 8.900 29
200.000–1.000.000 49.500 31
1.000.000 297.500 33
 

Rz. 121

Sofern das Nachlassinventar oder die Erbschaftsteuererklärung ohne Entschuldigung der Verspätung nicht rechtzeitig bei den zuständigen Behörden eingereicht wird, kann nach § 36 FinErbStG eine Strafsteuer erhoben werden, die auf zusätzliche 20 % begrenzt ist. Eine Fristverlängerung kann schriftlich beantragt werden.

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