Rz. 118
Die Erbschaftsteuerpflichtigen sind gem. § 11 FinErbStG in zwei Steuerklassen eingeteilt:
Steuerklasse I | Überlebender Ehegatte oder registrierter Lebenspartner, Kinder, Abkömmlinge, Ehegatten, Adoptivkinder, Vater, Mutter, Adoptiveltern, Abkömmlinge von Kindern und Adoptivkindern; Verlobte, die i.S.d. PK 8:2 Unterstützung erhalten. Als Ehegatte im Sinne dieser Vorschrift gilt jener ehemals in Ehe oder registrierter Lebenspartnerschaft lebende Partner des Erblassers, der früher mit dem Erblasser verheiratet war oder und/oder einen gemeinsamen Abkömmling mit dem Erblasser hat oder hatte. Adoptiveltern sowie adoptierte Kinder sind steuerlich gleichgestellt mit biologischen Verwandten. |
Steuerklasse II | Entferntere Verwandte und Dritte |
Rz. 119
Die Höhe der Steuer bestimmt sich gem. § 14 FinErbStG für die Steuerklasse I wie folgt (seit 1.1.2017):
Wert des zu versteuernden Nachlassanteils in EUR | Mindestbetrag in EUR | Prozentuale Steuer für darüber liegenden Betrag |
20.000–40.000 | 100 | 7 |
40.000–60.000 | 1.500 | 10 |
60.000–200.000 | 3.500 | 13 |
200.000–1.000.000 | 21.700 | 16 |
1.000.000 | 149.700 | 19 |
Rz. 120
Für die Steuerklasse II gelten folgende Steuersätze:
Wert des zu versteuernden Nachlassanteils in EUR | Mindestbetrag in EUR | Prozentuale Steuer für darüber liegenden Betrag |
20.000–40.000 | 100 | 19 |
40.000–60.000 | 3.900 | 25 |
60.000–200.000 | 8.900 | 29 |
200.000–1.000.000 | 49.500 | 31 |
1.000.000 | 297.500 | 33 |
Rz. 121
Sofern das Nachlassinventar oder die Erbschaftsteuererklärung ohne Entschuldigung der Verspätung nicht rechtzeitig bei den zuständigen Behörden eingereicht wird, kann nach § 36 FinErbStG eine Strafsteuer erhoben werden, die auf zusätzliche 20 % begrenzt ist. Eine Fristverlängerung kann schriftlich beantragt werden.
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