Rz. 184

Das internationale Privatrecht, oder Kollisionsrecht, ist in Finnland nicht kodifiziert. Einzelne Gesetze existieren insbesondere für das internationale Familienrecht. Für vertragliche Schuldverhältnisse gilt das Römer Übereinkommen über das auf vertragliche Rechtsverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ). Da das Gesellschaftsstatut in diesem Übereinkommen nicht geregelt ist und in Finnland eine eigene gesetzliche Grundlage fehlt, ist die Anwendung des Kollisionsrechts in Finnland der Rechtspraxis überlassen. Es fehlt in Finnland auch an Rechtsprechung zum Gesellschaftsstatut. In der Literatur wird allgemein davon ausgegangen, dass in Finnland die Gründungstheorie nach dem schwedischen Vorbild gilt. Danach ist das bei der Gründung der Gesellschaft bestimmte Recht maßgebend.[43] Da die finnische Aktiengesellschaft ihren Hauptsitz in einer finnischen Gemeinde haben muss, führt die Verlegung des Hauptsitzes ins Ausland wohl dazu, dass die Gesellschaft nicht mehr eine finnische Gesellschaft sein kann. Sowohl die grenzüberschreitende Verschmelzung einer finnischen Gesellschaft mit einer ausländischen Gesellschaft und umgekehrt (OYL 16:19–28) als auch die grenzüberschreitende Spaltung einer finnischen Gesellschaft in eine ausländische Gesellschaft und umgekehrt (OYL 17:19–27) ist nach finnischem Recht möglich.

[43] Vgl. zum Kollisionsrecht näher Collan/Uusitalo, Rn 7.

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