Rz. 95

Nach der Eintragung erhält die Gesellschaft eine Registernummer (Y-Tunnus). Unter dieser Registernummer kann jedermann Informationen von der Gesellschaft erlangen. Die Registernummer wird allerdings bereits dann erteilt, wenn das Unternehmen in einem Steuerregister eingetragen worden ist. Somit bedeutet die Erteilung der Registernummer nicht immer, dass das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist.

 

Rz. 96

Ein gesonderter Nachweis über die Existenz der Gesellschaft wird in Finnland nicht erteilt. Durch die Möglichkeit der Vertragspartner, einige Informationen kostenlos im Internet (www.ytj.fi) anzusehen und einen Handelsregisterauszug zu beantragen, wird eine Bescheinigung nicht für erforderlich erachtet. Es besteht die Möglichkeit, bei der Registerbehörde gegen eine Gebühr von 7 EUR eine Registerurkunde (Rekisteröintitodistus) auf Finnisch, Schwedisch, Englisch, Französisch oder Deutsch zu beantragen. Da die Daten sich ständig ändern können, ist insbesondere bei alten Registerurkunden Vorsicht geboten. Geschäftspartner sollten bei Zweifeln deshalb lieber einen Handelsregisterauszug (siehe Rdn 93) einholen.

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