Rz. 27

Aufgrund der Niederlassungsfreiheit bedarf die Errichtung der Gesellschaft als solcher grundsätzlich keiner staatlichen Genehmigung. Neben Bank- und Versicherungsgeschäft sind u.a. folgende Erwerbstätigkeiten jedoch genehmigungspflichtig:

Personen- und Gütertransport;
Wohnungsvermittlung;
Verkauf von Büchern;
Verkauf von Arzneimitteln;
Herstellung, Ausschank, Import und Verkauf von Alkohol sowie Herstellung und Verkauf von alkoholfreien Getränken;
Import und Verkauf von Kraftstoffen, Waffen und Sprengstoffen;
Wachdienst;
Reisegewerbe.

Zuständig für die Genehmigung sind nunmehr unterschiedlichste Behörden, meistens entweder das Zentrum für Erwerbstätigkeit, Verkehr und Umwelt (Elinkeino-, liikenne- ja ympäristökeskus) oder das Gebietsverwaltungsamt (aluehallintovirasto). Die Kontaktadressen der örtlichen Behörden finden sich im Internet unter www.ely-keskus.fi und www.avi.fi.

 

Rz. 28

In einigen Berufen ist außerdem eine Registrierung bei den Fachbehörden erforderlich:

Sicherheits- und Chemikalienbehörde – TUKES (Turvallisuus- ja kemikaalivirasto);
Behörde für Gesundheit und Wohlergehen – THL (Terveyden ja hyvinvoinnin laitos; vormals STAKES).

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