Rz. 183

Die Spaltung ist in OYL 17. Abschnitt geregelt. Dabei wird eine Aktiengesellschaft in der Weise gespalten, dass ihr Vermögen und ihre Verbindlichkeiten ganz oder teilweise auf eine oder mehrere (entweder bereits existierende oder im Rahmen der Spaltung gegründete) übernehmende Gesellschaften übergehen und die Aktionäre der gespaltenen Gesellschaft als Entgelt Aktien der übernehmenden Gesellschaft erhalten. Die Spaltung kann nach OYL 17:2 wie folgt erfolgen:

Alle Mittel und Verbindlichkeiten der gespaltenen Gesellschaft gehen auf zwei oder mehrere übernehmende Gesellschaften über, die gespaltene Gesellschaft wird aufgelöst.
Nur ein Teil der Mittel und Verbindlichkeiten der gespaltenen Gesellschaft geht auf eine oder mehrere übernehmende Gesellschaften über, der restliche Teil der gespaltenen Gesellschaft bleibt bestehen.

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