I. Grundlagen

 

Rz. 77

In Finnland ist das Patent- und Registeramt (patentti- ja rekisterihallitus; Finnish patent and registration office) die zentrale Registerbehörde. Das Handelsregistergesetz (Kaupparekisterilaki, KRL) regelt neben den Zuständigkeiten dieser Behörde Anforderungen für die Anmeldungen und Anträge. Kontaktangaben: Patentti- ja rekisterihallitus, Kaupparekisteri, 00091 PRH, Finnland, (Besuchsadresse: Sörnäisten rantatie 13 C, Helsinki), Tel: +358–29–5095030, registry@prh.fi, https://www.prh.fi/en/index.html.

II. Bedeutung der Handelsregistereintragung

 

Rz. 78

Die Eintragung der Aktiengesellschaft hat konstitutive Wirkung. Die Aktiengesellschaft existiert somit nicht vor der Eintragung.

 

Rz. 79

Die Eintragung ins Handelsregister hat außerdem eine positive Publizitätswirkung. Die eingetragenen und ordnungsgemäß bekannt gegebenen Tatsachen werden so behandelt, als ob sie von Dritten in Kenntnis genommen worden wären. Wenn jedoch weniger als 16 Tage seit der Bekanntmachung vergangen sind, kann eine bekannt gemachte Tatsache solchen Dritten gegenüber, die beweisen, dass sie keine Kenntnis von der Eintragung haben können, nicht geltend gemacht werden (vgl. KRL 26.1). Dies gilt entsprechend für die Löschung einer Eintragung (KRL 26.4).

III. Inhalt der Handelsregisteranmeldung bei Gründung

 

Rz. 80

Die sog. Grundanmeldung der Aktiengesellschaft bei der Gründung muss folgende Unterlagen enthalten:

Anmeldeformular Y1, Annexformular 1 und Formular über personenbezogene Daten des Handelsregisters in Original;
Gründungsvertrag in Original;
maschinengeschriebene Satzung;
ggf. Protokoll über Beschluss des Vorstands (z.B. über Prokuristen, Firmenzusätze etc.)
ggf. weitere Erläuterungen zu natürlichen Personen, die keine finnische Sozialversicherungsnummer haben; hinsichtlich solcher Personen verlangt die Registerbehörde z.B. eine Kopie des Reisepasses bzw. Angaben zum Geburtstag;
ggf. Erläuterungen zu einer ausländischen Gesellschaft als Gesellschafter (z.B. Registerauszug);
Beleg über die Einzahlung der Registergebühr;
falls die Gesellschaft keinen Abschlussprüfer hat und die Gesellschaft mehr als 0 EUR Grundkapital haben soll, muss über die Zahlung der Aktien ein Nachweis eingereicht werden, bei Bargründung z.B. eine Bescheinigung der Bank oder der Kontoauszug.
 

Rz. 81

Die Anmeldung der Gründung muss innerhalb von drei Monaten seit der Unterzeichnung des Gründungsvertrags in das Handelsregister angemeldet werden (OYL 2:8.1).

IV. Anmeldung der Änderungen

 

Rz. 82

Unter anderem bei Änderungen folgender Tatsachen ist eine Handelsregisteranmeldung erforderlich:

Firma; Parallelfirma; Firmenzusatz bei einem anderen Unternehmensgegenstand;
Unternehmensgegenstand (auch beim Firmenzusatz);
Satzungsänderung;
Gewerbeerlaubnis;
Vorstand: Befugnisse des Vorstands; Ausscheiden von Mitgliedern; Anschrift;
Prokura;
Empfangsbevollmächtigter;
nachträgliche Sacheinlage;
Optionsrechte; Wandelschuldverschreibungen;
Grundkapital: Kapitalerhöhung und -herabsetzung;
Geschäftsjahr; Abschlussprüfer;
Umwandlungen;
Auflösung, zuständige Personen;
Einlösungsverfahren bei Minderheitsaktien;
Schiedsspruch.
 

Rz. 83

Die Handelsregisteranmeldung hat unverzüglich nach einer Änderung der Umstände zu erfolgen (KRL 14 §). Hierzu sind Formulare auf der Internetseite der Registerbehörde erhältlich.

 

Rz. 84

Die Unterlassung einer erforderlichen Anmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einer Geldbuße geahndet (YYTL 19 §). Unter Umständen kann der Verstoß auch zu einer Schadenersatzpflicht der Verantwortlichen führen.

V. Form der Handelsregisteranmeldung

 

Rz. 85

Die Handelsregisteranmeldung erfolgt grundsätzlich in Schriftform, die Dokumente sind also zu unterzeichnen. Eine öffentliche Beglaubigung ist nicht erforderlich. Die Anmeldung kann alternativ auch durch Ausfüllen eines elektronischen Formulars in finnischer oder schwedischer Sprache erfolgen, wenn das Grundkapital der Gesellschaft 0 EUR beträgt, die Zeichner und die Mitglieder des Vorstandes und ggf. der geschäftsführende Direktor jeweils volljährige natürliche Personen sind und eine finnische Sozialversicherungsnummer und einen finnischen Online-Banking-Zugang haben (https://www.ytj.fi/palvelut/Perusta-osakeyhtio-verkossa).

 

Rz. 86

Verantwortlich für die Anmeldung sind die ordentlichen Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft und bei der Anmeldung einer Änderung der geschäftsführende Direktor (falls vorhanden). Die Anmeldung ist von einem Mitglied des Vorstands (elektronisch) zu unterzeichnen (KRL 15 §; YYTL 14 §).

VI. Handelsregistereintragung

 

Rz. 87

Die Eintragung ins Handelsregister erfolgt in finnischer oder schwedischer Sprache.

 

Rz. 88

Die Eintragung in das Handelsregister ist in Finnland sehr umfangreich; wegen des Datenschutzes werden aber nicht mehr sämtliche personenbezogenen Daten, die der Registerbehörde angemeldet werden, eingetragen.

Natürliche Personen (z.B. als Gründer):

vollständiger Name;
Geburtsdatum;
Nationalität;
Wohnort;
wenn die Person im Ausland wohnt, auch Staat.

Juristische Personen als Gründer:

Firma;
Registernummer;
Register, in dem die juristische Person eingetragen ist.

Bei der Eintragung einer Aktieng...

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