Rz. 128

Die Einlösungsklausel (siehe Rdn 111 ff.) kann auch eine Bestimmung enthalten, dass die anderen Aktionäre ein Einlösungsrecht z.B. im Falle der Übertragung der Aktie durch Erbfolge haben. Dann muss die Klausel daraufhin ausgelegt werden, ob auch Grenzfälle, z.B. die Erbauseinandersetzung, unter den Anwendungsbereich der Klausel fallen. Der Oberste Finnische Gerichtshof (Korkein oikeus, KKO) hat u.a. über die folgende Situation entschieden: Nach der Satzung entstand das Einlösungsrecht, "wenn die Aktie infolge eines Rechts zum Zugewinnausgleich, einer Erbschaft, eines Testaments oder eines gerichtlichen Aufgebotsverfahrens durch eine Person erworben wird, die der Gesellschaft nicht angehört". Die Erben des verstorbenen Gesellschafters wurden vom Gericht als "der Gesellschaft nicht angehörende Personen" befunden. Der Nachlass war jedoch nicht geteilt worden. Vielmehr hatten die Erben die Aktien aus dem Nachlass an einen Aktionär der Gesellschaft veräußert. Das Gericht befand, dass die Einlösungsklausel in diesem Fall nicht anzuwenden war. Ein Einlösungsrecht der übrigen Gesellschafter war nicht entstanden.[36]

[36] KKO 1983 II 119; Norri, S. 427.

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