Rz. 81

Die Verwaltung des Nachlasses ist im 18. Kapitel des Erbrechtsgesetzes geregelt. Eine vorläufige Verwaltung des Nachlasses obliegt der Person, die beim Tod des Erblassers mit ihm zusammengewohnt hat. Diese Person hat den Nachlass so lange zu verwalten, bis die Nachlassbeteiligten, der gerichtlich bestellte Nachlassverwalter oder der Testamentsvollstrecker den Nachlass in ihre Obhut genommen haben, PK18:3.

Unberührt hiervon bleibt das Recht des überlebenden Ehegatten, den Nachlass ungeteilt in seinem Besitz zu behalten.

 

Rz. 82

Nimmt keine der in PK 18:3 genannten Personen den Nachlass in seine Obhut, so ist ein Nachlassbeteiligter herbeizurufen oder der Todesfall bei Gericht aktenkundig zu machen (PK 18:4). Den Nachlassbeteiligten steht es frei, die Verwaltung vertraglich zu regeln. Grundsätzlich verwalten sie den Nachlass gemeinschaftlich.

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