Rz. 160

Die Gesellschaft wird nicht durch das Rechtsgeschäft gebunden, wenn der Vertreter eine gesetzliche Beschränkung seiner Vertretungsbefugnis missachtet hat bzw. wenn der Vertreter seine Vertretungsmacht überschritten hat und der Vertragspartner dies kannte oder hätte kennen müssen (OYL 6:28). Im letzteren Fall kann das Kennenmüssen des Vertragspartners nicht nur dadurch bewiesen werden, dass die Beschränkungen der Vertretungsbefugnis im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht worden sind.

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