Rz. 32

Das Kollisionsstatut für Eheverträge ist in § 131 AL geregelt. Es richtet sich nach dem Güterrechtsstatut und ist somit wandelbar. Jedoch sind in § 131 AL noch Besonderheiten geregelt. So berührt ein Statutenwandel nicht die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften, die vor dem Statutenwechsel erfolgt sind. Die Frage, ob ein Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung wirksam ist, wird gem. § 131 Abs. 2 AL nach dem Recht beurteilt, welches zum Zeitpunkt der Fragestellung auf diesen Vertrag angewandt wird. So wird die Wirksamkeit von Vereinbarungen im Allgemeinen nach dem Recht vorgenommen, welches zum Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung Anwendung findet.[19] Bei finnisch-ausländischen Ehen sollte deshalb bei Abschluss eines Ehevertrages eine Rechtswahl getroffen werden.

 

Rz. 33

Die Formvorschriften für einen Ehevertrag und für die Scheidungsfolgenvereinbarung sind nach finnischem Recht unterschiedlich. Zu beachten ist die Wirksamkeitsvoraussetzung der gerichtlichen Registrierung für den finnischen Ehevertrag. Sofern der Ehevertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wird, zu dem beide Ehegatten ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Finnland haben, ist die Registrierung in Finnland – aus Sicht des finnischen Rechts – eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung, unabhängig davon, ob das Recht des Staates, das auf den Ehevertrag anzuwenden ist, oder das Recht des Staates, in dem der Ehevertrag geschlossen wurde, eine solche Registrierung als Wirksamkeitsvoraussetzung kennt. Die Ehegatten können sich Gläubigern gegenüber nicht auf ihr vertraglich vereinbartes güterrechtliches Statut berufen, wenn beide Ehegatten ihren Wohnsitz in Finnland haben und der Ehevertrag nicht in Finnland registriert worden ist. Im Übrigen wird vorausgesetzt, dass der Ehevertrag oder die Scheidungsfolgenvereinbarung die formalen Anforderungen des Wohnsitzstaatsrechts oder jenes Staates erfüllt, in dem der Vertrag zustande kam.

[19] Mikkola, Kansainvälinen avioliitto – ja jäämistöoikeus (Internationales Ehe- und Nachlassrecht), S. 124.

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