Rz. 157

Neben dem Vorstand und dem geschäftsführenden Direktor können auch Dritte, sog. Zeichnungsberechtigte (toiminimen kirjoittajat), die Gesellschaft vertreten.

 

Rz. 158

Daneben ist der Prokurist berechtigt, alle Handlungen vorzunehmen, die zum Tätigkeitsbereich der Gesellschaft gehören, mit Ausnahme der Veräußerung und Belastung von Grundstücken, für die er einer gesonderten Ermächtigung bedarf. Bei einer schriftlich erteilten Prokura kann der Prokurist die Gesellschaft vor Gerichten und Behörden vertreten (ProkuraL 2 §). Die Satzung kann bestimmen, dass der Prokurist nur gemeinsam mit einem anderen Zeichnungsberechtigten zur Zeichnung mit der Firma befugt ist (ProkuraL 3.2 i.V.m. OYL 6:26). Die Eintragung der Prokura im Handelsregister ist zulässig, jedoch nicht erforderlich (KRL 17 §). Wird eine eingetragene Prokura geändert, ist diese Änderung im Handelsregister einzutragen (KRL 14.1).

 

Rz. 159

Der geschäftsführende Direktor darf die Gesellschaft in einer Angelegenheit vertreten, die seinem Zuständigkeitsbereich gehört (OYL 6:25). Ihm kann zusätzlich eine Prokura erteilt werden. Durch die Kumulierung beider Befugnisse darf der geschäftsführende Direktor neben dem Tagesgeschäft die Gesellschaft aufgrund der Stellung als Prokurist u.a. gerichtlich vertreten. Den Jahresabschluss darf er dagegen nur aufgrund seiner organschaftlichen Stellung als geschäftsführender Direktor unterzeichnen.

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