Rz. 19

Seit dem 29.1.2019 wird in Finnland die EuGüVO angewandt.[10] Die Frage, inwieweit diese auf einen konkreten Fall (zeitlich) Anwendung findet, richtet sich nach der EuGüVO und nicht nach finnischem Recht. Daher wird auf eine weitergehende Darstellung an dieser Stelle verzichtet.

 

Rz. 20

Für Ehen, die vor dem 29.1.2019 geschlossen und nach dem 1.3.2002 durch Tod eines der Ehegatten aufgelöst werden, gilt die neue gesetzliche Regelung. Im Ehegesetz (avioliittolaki) ist in § 129 festgeschrieben, dass für das Ehegüterrecht das Recht des ersten gemeinsamen Wohnsitzes nach der Eheschließung gilt. Dabei ist es nicht zwingend Voraussetzung, dass es sich um einen gemeinsamen Wohnsitz handelt. Es genügt, wenn die Ehepartner im gleichen Staat wohnen. Dieses Statut ist jedoch wandelbar. Sofern die Ehegatten in ein anderes Land ziehen und dort fünf Jahre lang gewohnt haben, unterliegen die güterrechtlichen Beziehungen dem dortigen Recht. Hiervon gibt es jedoch zwei Ausnahmen, die zu einem sofortigen Wandel des Güterstatuts führen: Nach einem Umzug in einen anderen Staat, in dem die Ehepartner während ihrer Ehe bereits einmal ihren Wohnsitz hatten, und nach einem Umzug in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie beide besitzen, gilt für sie das Ehegüterrecht dieses Staates. Diese Ausnahmen sollen insbesondere für Finnen gelten, die nach langjährigem Aufenthalt wieder nach Finnland zurückkehren. In ihrem Fall soll mit der Wohnsitzverlegung nach Finnland sofort wieder finnisches Recht auf die vermögensrechtlichen Fragen der Ehe Anwendung finden.

 

Rz. 21

Nach § 130 Ehegesetz kann als anwendbares Recht das Recht des Wohnsitzstaats eines oder beider Ehepartner bei Vertragsabschluss vereinbart werden. Ferner ist die Wahl des Heimatrechts eines oder beider Ehepartner bei Vertragsabschluss zulässig. Sofern während der Ehe ein Ehepartner oder beide den Wohnsitz in ein anderes Land verlegen, können sie die Geltung des Ehegüterrechts am vorherigen Wohnsitz durch schriftlichen Ehevertrag wirksam vereinbaren.

[10] Vgl. Kangas, S. 86 f.

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