Rz. 103

Die Aktie kann grundsätzlich frei, also durch jedes Rechtsgeschäft wie beispielsweise durch einen Kauf-, Schenkungs- oder Tauschvertrag, an jedermann übertragen werden.[20] Der Vertrag kann auch im Ausland abgeschlossen werden.

 

Rz. 104

Die Übertragung der Aktie ist an sich ein formfreies Rechtsgeschäft. In der Praxis geben die Aktiengesellschaften eine Aktienurkunde aus. Deshalb geschieht die Übertragung der Aktie grundsätzlich durch die Übertragung der Aktienurkunde. Die Übertragung der Aktienurkunde erfolgt regelmäßig durch Indossament.[21]

 

Rz. 105

Hat die Gesellschaft keine Aktienurkunde ausgegeben, wird die Übertragung durch einen Übertragungsvertrag, z.B. einen Kaufvertrag, durchgeführt. Der Vertrag kann mündlich oder schriftlich erfolgen.[22] In Finnland wird nicht zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unterschieden. Daher gilt die Übertragung der Aktie bereits dann als erfolgt, wenn der Übertragungsvertrag geschlossen worden ist. Der Erwerber kann aufgrund des Übertragungsvertrags die Übergabe der Aktienurkunde an sich verlangen, auch wenn diese noch nicht an ihn indossiert worden ist.[23] Solange der Veräußerer aber über eine ununterbrochene Kette von Indossamenten auf der Aktienurkunde als Eigentümer der Aktie oder im Aktionärsverzeichnis eingetragen ist, ist der Erwerber nicht gegen gutgläubige Dritte geschützt (OYL 3:13.1; VKL 13, 14, 22 §§).

 

Rz. 106

Obwohl die Errichtung einer gesonderten Übertragungsurkunde keine Voraussetzung für die Gültigkeit des Übertragungsaktes ist, ist die Errichtung der gesonderten Urkunde v.a. dann zweckmäßig, wenn beide Parteien den Vertrag nicht gleichzeitig erfüllen. Dies kann z.B. dann geschehen, wenn die Leistung des Kaufpreises später erfolgen sollte.[24]

 

Rz. 107

Ausnahmsweise reicht der bloße Übertragungsvertrag nicht aus. Beispielsweise muss der Übertragungsakt bei einem Schenkungsvertrag durchgeführt werden, bevor der Beschenkte ein Recht aus der Aktie geltend machen kann (LahjLL 3.1).

[20] Norri, S. 151.
[21] Vgl. zum Indossament näher Miettinen, S. 215.
[22] Kyläkallio/Iirola/Kyläkallio, Bd. I, S. 275 f.
[23] Kyläkallio/Iirola/Kyläkallio, Bd. I, S. 276.
[24] Kyläkallio/Iirola/Kyläkallio, Bd. I, S. 275.

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